Letztes Update 29. August, 2025|Geschrieben von bexio-Redaktion
Einzelunternehmende in der Schweiz müssen nicht nur ihr Geschäft erfolgreich führen, sondern auch ihre steuerlichen Pflichten kennen. Von der Steuerberechnung über Sparmöglichkeiten bis hin zur Mehrwertsteuerpflicht gibt es viele Punkte zu beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Steuern auf Sie zukommen, wie Sie diese korrekt deklarieren und welche Möglichkeiten es gibt, die Steuerlast zu optimieren.
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Inhaltsverzeichnis
Wie werden Einzelunternehmen in der Schweiz besteuert?
Einzelfirmen gelten in der Schweiz nicht als eigenständige juristische Personen und werden daher nicht als Unternehmen besteuert. Stattdessen werden zur Besteuerung des Einzelunternehmens Einkommen und Vermögen des Betriebs direkt der Inhaberin oder dem Inhaber zugerechnet.
Das bedeutet: Das gesamte Privat- und Geschäftseinkommen wie auch das gesamte Privat- und Geschäftsvermögen werden zusammen im Rahmen der persönlichen Steuererklärung versteuert. Sämtliche Einkünfte aus dem Unternehmen müssen somit zusammen mit dem übrigen privaten Einkommen versteuert werden.
Für die Gewinnermittlung gelten bei doppelter Buchhaltung für Einzelunternehmen dieselben Vorgaben wie für juristische Personen. Wird nur eine einfache Buchhaltung geführt, verlangt das Steueramt eine von Hand unterzeichnete Übersicht mit Einnahmen, Ausgaben, Aktiven, Passiven sowie privaten Entnahmen und Einlagen.
Die von einem Einzelunternehmenden entrichteten Steuern können, im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, nicht vom steuerbaren Reingewinn abgezogen werden.
Wie viel Steuern zahlt man in der Schweiz als Einzelunternehmer?
Einzelunternehmende zahlen in der Schweiz Einkommens- und Vermögenssteuern auf ihren Gewinn und das Geschäftsvermögen, gemeinsam mit dem übrigen privaten Einkommen. Somit wird alles dem persönlichen Steuersatz der natürlichen Person unterworfen. Der Steuersatz von Einzelunternehmen hängt vom Wohnkanton, dem Gewinn, dem Zivilstand und weiteren Faktoren ab und ist progressiv aufgebaut. Das bedeutet, dass der Steuersatz steigt, je höher Ihr Gewinn oder Ihr Einkommen ist.
In der Schweiz müssen Einzelunternehmende also keine Unternehmenssteuern im eigentlichen Sinn bezahlen, sondern versteuern den geschäftlichen Gewinn als Teil ihres persönlichen Einkommens.
Das bedeutet: Der Gewinn aus der selbstständigen, unternehmerischen Tätigkeit wird zum übrigen Einkommen hinzugerechnet – z. B. Lohn des Ehepartners, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen – und gemeinsam versteuert. Zusätzlich unterliegt das Geschäftsvermögen (wie z. B. Fahrzeuge, Lagerbestand, Geschäftskonto) zusammen mit dem Privatvermögen der Vermögenssteuer.
Die Steuerlast ist von mehreren Faktoren abhängig:
Wohnkanton und Gemeinde
Höhe des Gewinns
Weiteres Einkommen und Vermögen
Familienstand und Kinder
Kirchensteuerpflicht
Die Steuersätze sind progressiv – das bedeutet: Je höher der Gewinn, desto höher der prozentuale Steuersatz. Durchschnittlich liegt der Steuersatz für mittlere Einkommen zwischen 15 und 35%.
Wichtig ist, bei der Besteuerung zwischen Einkommen und Vermögen zu unterscheiden:
a) Einkommen: Einzelunternehmende versteuern ihr gesamtes Einkommen – also alle geschäftlichen Bezüge wie Lohn, Gewinn, Zinsen und sonstige Einkünfte wie Mieteinnahmen – als Privatperson bei Bund, Kanton und Gemeinde.
b) Vermögen: Das gesamte Vermögen, also sowohl privates als auch geschäftliches, unterliegt nur auf kantonaler und kommunaler Ebene der Vermögenssteuer, nicht jedoch beim Bund.
Beispiel
Ein Einzelunternehmer mit Wohnsitz im Kanton Bern erzielte im Jahr 2024 einen Reingewinn aus selbstständiger Tätigkeit von CHF 80’000. Er ist verheiratet und kirchensteuerpflichtig. Zusätzlich verdient die Ehefrau CHF 12’000 aus einer Teilzeitbeschäftigung. Sie haben ein Vermögen von insgesamt CHF 50’000.
Steuerbares Privat- und Geschäftsvermögen: CHF 50’000
Steuerart
Betrag
Bundessteuer
CHF 605
Kantonssteuer
CHF 2’210
Gemeindesteuer
CHF 2’730
Kirchensteuer
CHF 560
Vermögenssteuer
CHF 80
Gesamte Steuerbelastung
CHF 6’185
Wie füllt man als Einzelunternehmen die Steuererklärung aus?
Einzelunternehmen reichen die Steuererklärung wie Privatpersonen ein, ergänzen sie jedoch um Angaben zu Geschäftsvermögen, Umsatz, Aufwänden und Gewinn. Diese Werte werden in kantonsspezifische Formulare eingetragen und mit dem übrigen Einkommen gemeinsam versteuert.
Folgende Schritte sollten beim Ausfüllen der Steuererklärung eines Einzelunternehmens durchlaufen werden:
1. Sauber geführte Buchhaltung
Der erste Schritt für das erfolgreiche Ausfüllen der Steuererklärung ist eine ordentlich geführte Buchhaltung. Dadurch fällt es leichter, alle wichtigen Werte in die Steuererklärung zu übernehmen. Eine saubere Buchführung hilft zudem, Fehler zu vermeiden und Rückfragen durch die Steuerbehörde zu reduzieren.
Der erste Schritt für das erfolgreiche Ausfüllen der Steuererklärung ist eine ordentlich geführte Buchhaltung.
2. Zusammenstellen aller relevanten Unterlagen
Sämtliche relevante Unterlagen, Belege und Kontoauszüge, wie z. B. für Geschäftsausgaben und Einzahlungen in die private Vorsorge, sollten durchgehend gesammelt und geordnet werden.
3. Ausfüllen der Formulare
Welche Formulare ausgefüllt werden müssen, unterscheidet sich je nach Kanton. In vielen Kantonen gibt es separate Hilfsblätter wie «Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit» «Einnahmen Selbständigkeit» oder «Hilfsblatt A».
Hier werden Umsatz, Ausgaben und Gewinn bzw. Verlust des Einzelunternehmens im entsprechenden Abschnitt eingetragen.
4. Übertrag in die Steuererklärung
Die in den Spezialformularen eingetragenen Werte müssen nun in die Hauptsteuererklärung übertragen werden. Der Gewinn des Einzelunternehmens wird nun zu dem übrigen Einkommen der natürlichen Person addiert.
5. Deklaration der geschäftlichen Ausgaben
Um die Steuerlast zu senken, können nun die mit dem Einzelunternehmen in Zusammenhang stehende Ausgaben, wie die Kosten für einen Firmenwagen, einen PC oder für Büroeinrichtung, in der Steuererklärung von den erwirtschafteten Einkünften abgezogen werden. Auch AHV/IV/EO sowie Beiträge an die Pensionskasse und 3. Säule können in diesem Schritt in die dafür vorgesehenen Felder eingetragen werden.
6. Bildung von Rückstellungen
Unter bestimmten Voraussetzungen können nun noch Rückstellungen gebildet werden, um Risiken wie Zahlungsausfälle oder Prozesskosten abzudecken. Sie gelten als Aufwand und mindern somit ebenfalls den steuerbaren Gewinn.
Stark gefährdete Forderungen dürfen vollständig, andere pauschal (5 % bei Forderungen in der Schweiz, 10 % im Ausland) wertberichtigt werden. Manche Kantone erlauben pauschale Abzüge von bis zu 10 % auf das gesamte Forderungstotal.
7. Überprüfung und Einreichung der Steuererklärung
Nach einer sorgfältigen Überprüfung aller Einträge kann die Steuererklärung elektronisch bzw. in Papierform fristgerecht beim zuständigen Steueramt eingereicht werden.
Welche Ausgaben können von den Steuern abgezogen werden?
In der Schweiz können Einzelfirmen sämtliche geschäftsmässig begründeten Ausgaben von den Steuern abziehen. Dazu zählen Kosten, die unmittelbar mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Wichtig ist, dass sie korrekt dokumentiert und nachvollziehbar sind und mit Belegen bewiesen werden können. Private Ausgaben sind nicht abziehbar.
Typische steuerlich abzugsfähige Ausgaben sind:
Bürokosten: Ausgaben für Miete, Strom, Heizung usw.
Büromaterial und Ausstattung: Schreibwaren, Computer, Drucker, Software Lizenzen und andere Arbeitsmittel, die direkt dem Betrieb dienen.
Fahrtkosten und Reisekosten: Kilometerpauschale bei Autofahrten zu Kundenterminen, Messen, Geschäftsreise o. ä., ÖV-Tickets, Hotelübernachtungen
Telefon- und Internetkosten: Geschäftlich genutzte Mobil- und Festnetzverbindungen sowie Internet (anteilig, wenn auch private Nutzung)
Versicherungsbeiträge: Beiträge an die AHV, IV, EO, ALV, Pensionskasse, private Vorsorge (Säule 3a), Unfall-, Rechtschutz- oder Betriebshaftpflichtversicherungen usw.
Marketing und Werbung: Kosten für Website, Flyer, Social-Media-Werbung, Google Ads, gebuchte Messestände usw.
Fort- und Weiterbildung: Berufsrelevante Seminare, Kurse oder Fachliteratur
Bewirtung von Geschäftspartnern: Restaurantbesuche bei geschäftlichen Treffen (zu 50 % abziehbar)
Buchhaltungs- und Beratungskosten: Honorare für Treuhänder oder juristische Beratung im Zusammenhang mit dem Unternehmen
Geschäftswagen: Kosten für Unterhalt, Leasing, Versicherungen und Benzin
Bankgebühren und Zinsen: Kontoführungsgebühren für Geschäftskonten, Kreditzinsen für betriebliche Darlehen
Diese Liste ist nicht abschliessend – massgeblich ist immer, ob die Ausgabe nachweislich im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit steht.
Grössere Anschaffungen (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, teure Geräte) werden über mehrere Jahre verteilt steuerlich abgeschrieben. Wie hoch der jährliche Abschreibungs-Prozentsatz ist, hängt von der jeweiligen Produktkategorie ab und kann in einer Tabelle nachgelesen werden.
Um die Abzüge in der Steuererklärung geltend machen zu können, müssen private und geschäftliche Ausgaben unbedingt strikt getrennt werden. Dies ist vor allem bei Posten wichtig, bei denen private und geschäftliche Ausgaben verschmelzen:
Wohnungsmiete, wenn in der privaten Wohnung ein betriebliches Arbeitszimmer genutzt wird. Das Abziehen eines anteiligen Mietzinses ist möglich.
Telefonkosten, wenn das Telefon geschäftlich und privat genutzt wird.
Arbeitskleidung, die auch privat getragen werden kann – in diesem Fall, beispielsweise bei Anzug und Krawatte, kann sie nicht abgesetzt werden.
Abb.: Geschäftsreisen, die z. B. zur Kundenbindung oder Investorensuche genutzt werden, können steuerlich geltend gemacht werden.
Hinweis
Es sollte unbedingt unterlassen werden, private Ausgaben abzusetzen. Stellt die Steuerbehörde dies fest, drohen hohe Strafen. Daher sollte darauf geachtet werden, dass alle Abzüge sauber belegt und bei einer Steuerprüfung nachvollziehbar sind.
Wie geht man mit privaten Einzahlungen und Entnahmen um?
Private Einlagen und Entnahmen müssen in einem Einzelunternehmen sauber von der geschäftlichen Buchhaltung getrennt erfasst werden. Sie wirken sich nicht auf den Gewinn aus, sind aber wichtig für die Übersicht über das Eigenkapital und die korrekte Buchführung.
Private Einzahlungen
Verschiebt ein Einzelunternehmernder Geld oder Vermögenswerte vom Privatkonto auf das Geschäftskonto, z. B. für Investitionen oder zur Deckung von Ausgaben, wird dies als Privateinlage bezeichnet. Die Privateinlage muss mit dem Marktwert zum Zeitpunkt ihrer Einzahlung auf das Geschäftskonto in die Bilanz mit aufgenommen werden.
Ein Sonderfall der Privateinlage ist die sogenannte Nutzungseinlage. Dabei stellt eine Privatperson der Firma Leistungen oder Vermögenswerte zur Verfügung, ohne eine Gegenleistung zu verlangen – etwa, wenn ein zinsloses Darlehen gewährt wird.
Privateinlagen erhöhen das Eigenkapital, haben aber keinen Einfluss auf den steuerpflichtigen Gewinn.
Private Entnahmen
Umgekehrt kann der Einzelunternehmende jederzeit Geld oder Vermögenswerte (wie Waren oder Produkte) aus dem Einzelunternehmen für private Zwecke entnehmen.
Diese Entnahmen werden in der Buchhaltung als solche erfasst und verringern das Eigenkapital – ebenfalls ohne den Gewinn zu beeinflussen, da sie keine Auswirkungen auf die Erfolgsrechnung haben.
Wichtig ist, sowohl Einlagen als auch Entnahmen klar zu dokumentieren – idealerweise über separate Buchungskonten. Dadurch bleibt die Übersicht gewahrt und bei einer Steuerprüfung kann alles leicht nachvollzogen werden.
Ab wann ist man als Einzelunternehmer mehrwertsteuerpflichtig?
Einzelunternehmende in der Schweiz sind grundsätzlich ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 mehrwertsteuerpflichtig. Liegt der Umsatz darunter, kann in manchen Fällen eine freiwillige MWST-Registrierung sinnvoll sein – etwa zur Rückerstattung der Vorsteuer auf geschäftliche Ausgaben.
Wer also mit seinem Einzelunternehmen einen weltweiten Umsatz von mindestens CHF 100'000 pro Jahr erzielt, ist verpflichtet, sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Mehrwertsteuer zu registrieren. Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind Firmen, die ausschliesslich von der MWST befreite Leistungen erbringen (z. B. bestimmte medizinische, pädagogische oder kulturelle Angebote).
Einzelfirmen, die weniger als CHF 100'000 Umsatz erzielen, können sich freiwillig registrieren lassen. Dies kann für manche Unternehmen entscheidende Vorteile haben:
Vorsteuerabzug: Die auf Geschäftsausgaben gezahlte MWST kann als Vorsteuer zurückgefordert werden, was besonders bei einem hohen Investitionsaufwand in der Startphase oder wenn viele Waren eingekauft werden, von Vorteil sein kann.
Wettbewerbsfähigkeit: Viele Unternehmen bevorzugen die Zusammenarbeit mit MWST-pflichtigen Partnern, weil sie selbst so die Vorsteuer zurückfordern können. Zudem machen MWST-pflichtige Unternehmen häufig einen professionelleren Eindruck. Wenn überwiegend Geschäftskunden (B2B) beliefert werden, kann die freiwillige Registrierung also Sinn machen.
Vorbereitung auf starkes Wachstum: Wächst das Einzelunternehmen stark und es ist vorhersehbar, dass ein Jahresumsatz von CHF 100‘000 bald überschritten wird, kann eine frühzeitige Registrierung die Organisation und Umstellung erleichtern.
Nicht sinnvoll ist die freiwillige MWST-Anmeldung hingegen meist in den folgenden Fällen:
Privatkunden: Bei Unternehmen, die überwiegend Privatkunden (B2C) haben, die die MWST nicht zurückfordern können, ist die freiwillige Registrierung nachteilig. Denn die Preise wirken dadurch höher, was einen Wettbewerbsnachteil mit sich bringt.
Keine grossen Investitionen: Für Unternehmen, die kaum Ausgaben haben, somit also kaum Vorsteuer zurückfordern können, bringt eine Registrierung meist keinen Vorteil.
Wie können Einzelunternehmen ihre Steuerlast reduzieren?
Einzelunternehmen können ihre Steuerlast reduzieren, indem sie alle geschäftsrelevanten Ausgaben sauber dokumentieren, Rückstellungen bilden, in die private Vorsorge einzahlen und den Standort steueroptimiert wählen. In manchen Fällen kann es zudem ratsam sein, fachliche Unterstützung durch einen Treuhänder in Anspruch zu nehmen.
Abb.: Für Einzelunternehmer gibt es Möglichkeiten, die eigene Steuerlast zu reduzieren.
Noch auf der Suche nach einem Treuhänder?
Finden Sie zertifizierte Treuhand-Partner in Ihrer Nähe und erhalten Sie Unterstützung bei Steuerfragen, der Buchführung oder Lohnbuchhaltung.
Alle betrieblich veranlassten Kosten wie Miete, Büromaterial, Fahrtkosten, Geschäftshandy oder Software-Abos können in der Steuererklärung als Aufwand geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass die Ausgaben klar belegt sind und der geschäftliche Zusammenhang nachvollziehbar ist.
2. Private Vorsorge nutzen
Einzahlungen in die Pensionskasse (2. Säule) sowie in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) können vom steuerbaren Geschäftseinkommen abgezogen werden.
Pensionskasse: Einzelunternehmende können durch den freiwilligen Beitritt zu einer Pensionskasse Steuern sparen. Denn der Arbeitgeberanteil zählt dabei als Geschäftsaufwand, wodurch besonders in guten Jahren die Steuerprogression spürbar gesenkt werden kann. Zu beachten ist allerdings, dass der Arbeitnehmeranteil, also der Anteil, der Angestellten vom Lohn abgezogen wird, dem Privatkonto des Einzelunternehmenden belastet wird.
Gebundene Vorsorge: Einzelunternehmende ohne Pensionskasse dürfen deutlich höhere Beträge in die gebundene Vorsorge einzahlen als Angestellte – aktuell bis zu 20 % des Nettoeinkommens, maximal CHF 36'288 (Stand 2025). Diese Beträge in die Säule 3a gelten vollständig als Privataufwand.
3. Rückstellungen bilden
Für absehbare künftige Ausgaben (z. B. Reparaturen, Debitorenverluste, Garantieleistungen, drohende Prozesskosten) können Rückstellungen gebildet und so der Gewinn – und damit die Steuerlast – reduziert werden. Voraussetzung ist, dass sie begründet und dokumentiert sind.
4. Investitionen bewusst planen
Grössere Anschaffungen wie Maschinen oder IT-Infrastruktur können abgeschrieben werden. Daher kann eine vorausschauende Planung dieser Investitionen dabei helfen, die Steuerbelastung über mehrere Jahre zu senken.
5. Standortwahl überdenken
Da die Steuersätze kantonal unterschiedlich sind, hat der gewählte Standort des Einzelunternehmens einen starken Einfluss auf die Steuerlast.
6. Ehepartner mit einbinden
Ehepartner im Einzelunternehmen mitarbeiten zu lassen, kann steuerlich vorteilhaft sein. Löhne und bestimmte Ausgaben wie Reisekosten können abgezogen werden. Zusätzlich profitieren Doppelverdiener von Steuererleichterungen – in manchen Kantonen sogar von speziellen Abzügen für gemeinsam im gleichen Betrieb tätige Ehepaare.
7. Treuhänder engagieren
Gerade wenn die Steuererklärung recht komplex ist, kann es ratsam sein, bei Steuerfragen einen Treuhänder hinzuzuziehen. Dieser hilft nicht nur beim konkreten Ausfüllen, sondern kann ggfs. auch weitere Sparpotenziale erkennen.
bexio-Redaktion
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