Da der Unternehmenserfolg (Gewinn) als Unterschiedsbetrag der Summe der Vermögensgegenstände vermindert um die Verbindlichkeiten am Ende des Wirtschaftsjahres beschrieben wird, erklärt sich, dass ein Unternehmer pro Wirtschaftsjahr zwei Bilanzen zu erstellen hat: eine Anfangsbilanz (-> Eröffnungsbilanz) und eine Schlussbilanz. Dieses Prinzip gilt nicht nur für lokale, sondern auch für internationale Bilanzierungsvorschriften.
Beginn eines Wirtschaftsjahres mit der Eröffnungsbilanz
Soweit ein Unternehmen bereits länger als ein Jahr bilanziert, stellt die Eröffnungsbilanz im Grunde wertmässig die Schlussbilanz des abgelaufenen Wirtschaftsjahres dar. Dieser einfache Sachverhalt spiegelt den Bilanzzusammenhang und die Bilanzkontinuität wider. Wirtschaftsprüfer werden sich diesen wertmässigen Zusammenhang zu Beginn einer jeder Prüfung belegen lassen. Am Anfang eines Wirtschaftsjahres ist lediglich die Änderung der Bilanzstruktur aus wichtigem Grund erlaubt. Damit auch das Prinzip der doppelten Buchführung eingehalten wird, werden alle Aktiva (Vermögensgegenstände) und Passiva (Verbindlichkeiten) als Anfangsbestand der Bestandskonten übertragen. Moderne Buchhaltungssysteme, wie zum Beispiel bexio, vollziehen diesen Schritt automatisch durch die Altdatenübernahme. Aber auch hier muss sich vergegenwärtigt werden, dass lediglich zwei Buchungssätze umgesetzt werden: per Aktivkonten an EBK (Eröffnungsbilanzkonten) und per EBK an Passivkonten. Eröffnungsbilanzkonten sind Teil des mechanischen Schrittes, die Positionen und Werte der Eröffnungsbilanz in die neuen Bestandskonten zu übertragen.

Beispiele Eröffnungsbuchungen
Soll | Haben | Betrag |
Aktivkonto (z.B. Debitoren) | Eröffnungsbilanzkonto | CHF 1'000.- |
Eröffnungsbilanzkonto | Passivkonto (z.B. Kreditoren) | CHF 500.- |
Ausnahmen vom Bilanzzusammenhang
Handelsrechtlich kann es keine Ausnahme von diesem Grundpfeiler der Bilanzkontinuität geben. Sollte in einem Jahr ein Bilanzierungsfehler eines länger zurückliegenden Jahres erkannt werden, wird die Schlussbilanz des betroffenen Jahres korrigiert und in der Folge alle zukünftigen Eröffnungs- und Schlussbilanzen. Daraus resultierende Veränderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung müssen unter Umständen an diverse Stellen gemeldet werden. Die Bilanz ist aber auch Grundlage der Steuerberechnung und in den nationalen Steuergesetzen gelten Verjährungsfristen. Sollte der Fehler in einem bereits mit der Verjährung behafteten Veranlagungsjahr unterlaufen sein, werden die kumulierten Differenzposten als Hilfsposten in der ersten, nicht verjährten Eröffnungsbilanz dargestellt. Für steuerliche Zwecke wird damit der Bilanzzusammenhang unterbrochen und sichergestellt, dass Gewinne oder Verluste aus verjährten Veranlagungszeiträumen nicht der Besteuerung unterworfen werden.
Eröffnungsbilanz bei Neugründung
Ein neues Unternehmen hat bei Beginn der Geschäftstätigkeit eine Bilanz zu erstellen. Da Verschmelzungen, Abspaltungen und Änderungen der Gesellschaftsform streng genommen auch Neugründungen sind, fallen sie auch unter diese Vorschrift. Soweit Wirtschaftsgüter mit aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten belegt werden können, ist die Aufstellung der Erstbilanz keine besondere Herausforderung. Mühseliger ist die Bewertung bei der Einbringung bestehender Beteiligungen oder auch immaterieller Wirtschaftsgüter. Zwar gibt es mathematische Modelle zur Ermittlung eines Lizenzwertes oder eines bestehenden Kundenstammes, dennoch sollte die Bewertung äusserst vorsichtig vorgenommen und unterschiedliche Bewertungsmodelle herangezogen werden.
Falsche Bewertungen in der Anfangsbilanz
Zu hohe oder zu niedrige Bewertungen in der Anfangsbilanz wirken sich manchmal erst nach Jahren der Geschäftstätigkeit aus. Zum einen kann die Steuerbehörde die Werte anzweifeln und durch eine Herabsetzung der Vermögenswerte die Höhe der folgenden steuerlichen Gewinne erheblich nach oben korrigieren, sodass eine beträchtliche Steuernachzahlung zu schultern ist. Zum anderen kann bei einer späteren Notlage des Unternehmens Fahrlässigkeit bei der Ermittlung des Wertansatzes unterstellt werden: Der Vorwurf würde dann auf Vertuschung einer möglichen Insolvenz lauten. Dies ist auch der Grund, warum Gründungsbilanzen von Wirtschaftsprüfern besonders akribisch kontrolliert werden.

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