Rechtsfolgen des Verzugs
Befindet sich der Schuldner allein aufgrund verstrichener Zahlungstermine oder nach Erhalt einer Zahlungserinnerung in Verzug, hat das für Schuldner und Lieferanten Rechtsfolgen. Zeitlich ist die Zahlungserinnerung an die Frist gebunden, die als Zahlungstermin vereinbart war. Der Lieferant hat nun das Recht, Geldschulden zu verzinsen. Die Verzugszinsen, die sich aus der Umrechnung des jährlichen Verzugszinssatzes auf die Anzahl der Verzugstage proportional ergeben, dürfen ab dem ersten Tag der Überschreitung des Zahlungstermins und ab dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner sich in Verzug befindet, berechnet werden. Gleichzeitig kann der Lieferant, wenn er es wünscht, das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Er ist nicht dazu verpflichtet, wie manche irrtümlich annehmen, zuerst drei Mahnungen zu versenden. In der Praxis wird der Lieferant aber zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung versenden, um einerseits die Zahlung anzustossen, andererseits aber die bestehende Geschäftsbeziehung nicht schwerwiegend durch sofortige Androhung von gerichtlichen Verfahren zu belasten. Mehr hierzu lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema Betreibung.
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