Die Betreibung

Liquiditätsengpässe können zu einem grossen Teil auf nicht bezahlte Rechnungen von Debitoren zurückgeführt werden. Um dem entgegenzuwirken, bietet sich das Versenden von Zahlungserinnerungen und Mahnungen an. Doch es gibt Fälle in denen Gläubiger auch nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung noch immer auf Ihr Geld warten. Als letzte Massnahme leiten sie das Betreibungsverfahren ein.

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Allgemeines zur Betreibung

Das Betreibungsverfahren ist in der Schweiz im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) geregelt. Es gibt drei verschiedene Arten von Betreibungen. Die Betreibung auf Pfändung, Pfandverwertung oder Konkurs. Im Grundsatz ist der Ablauf bei allen Verfahren gleich, jedes hat jedoch auch seine speziellen Formvorschriften.

Arten der Betreibung

Betreibung auf Pfändung:

Bei der Betreibung auf Pfändung wird in erster Linie das Einkommen verpfändet, um die offenen Schulden zu begleichen. Reicht die Einkommenspfändung nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird die Pfändung um die Vermögenswerte des Schuldners ergänzt, bis alle offenen Forderungen abgedeckt sind. Sollte nach abgelaufener Einkommenspfändung und Verwertung aller Vermögenswerte noch immer eine Differenz resultieren, so erhalten die Gläubiger für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein.

Betreibung auf Pfandverwertung:

Bei der Betreibung auf Pfandverwertung wird ein zur Sicherheit hinterlegtes Pfand (zum Beispiel Grundeigentum) verwertet. Im Pfandverwertungsverfahren unterscheidet man zwischen Faust- und Grundpfand. Handelt es sich beim Pfand um ein Grundstück im Sinne von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) so spricht man von einem Grundpfand. Alle anderen Pfänder gelten als Faustpfand. Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung ist hier der Gegenstand, welcher zur Zahlung der Schuld verwertet wird, vorgängig bereits bekannt. Demnach gibt es auch keine Gläubigergruppen oder Pfändungsverfahren. Das Pfand kann vom Betreibungsamt direkt verwertet werden.

Betreibung auf Konkurs:

Bestimmte Schuldner (zum Beispiel Inhaber einer Einzelfirma, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) usw.) unterliegen, sofern sie im Handelsregister (HR) eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Bei der Betreibung auf Konkurs werden die gesamten Vermögenswerte (auch Konkursmasse genannt) des Schuldners zur kollektiven Bezahlung aller offenen Schulden liquidiert. Davon ausgenommen sind Forderungen wie Steuern, Gebühren, Bussen oder andere im öffentlichen Recht stehenden Leistungen. Diese dürfen nicht im Konkursverfahren fortgesetzt werden.

Ablauf des Betreibungsverfahrens

Betreibung process procedure creditor de

Wenn Gläubiger trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen noch immer auf ihr Geld warten, dann haben sie die Möglichkeit als letzten Schritt die Betreibung einzuleiten.

Durch mündliche Mitteilung an das zuständige Betreibungsamt oder durch Einreichen des Betreibungsbegehrens wird der Prozess in Gange gesetzt. Anschliessend wird dem Schuldner ein Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt zugestellt. Nach Erhalt des Zahlungsbefehls hat der Schuldner 10 Tage Zeit Rechtsvorschlag zu erheben. Damit bestreitet er das Vorhandensein der Schuld. Sollte dies der Fall sein, muss der Gläubiger das Betreibungsverfahren mittels Rechtsöffnungsbegehren weiterführen und belegen, dass die Forderung tatsächlich besteht. Dazu hat er bis zu einem Jahr Zeit und kann zum Beispiel einen Vertrag zwischen den beiden Parteien als Beweis verwenden. Aufgrund des Rechstöffnungsbegehren, auch Fortsetzungsbegehren genannt, wird das Betreibungsamt die Betreibung entweder auf Pfändung oder auf Konkurs einleiten.

Die Betreibung kann unter Umständen ein langwieriges und kostspieliges Verfahren ohne Garantie auf Erfolg sein. Dennoch kann es sich durchaus lohnen eine Betreibung einzuleiten. Dies liegt allerdings im Ermessen des Gläubigers. Die einzelnen Schritte des Ablaufs einer Betreibung sind in den folgenden Abschnitten nochmals detaillierter beschrieben:

Betreibungsbegehren

Die Betreibung kann entweder mündlich oder schriftlich mittels Betreibungsbegehren eingeleitet werden. Damit dieses gültig ist, muss es zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  • Name und Wohnort des Gläubigers (und dessen allfälligen Bevollmächtigten)
  • Name und Wohnort des Schuldners (und dessen allfälligen gesetzlichen Vertretern)
  • Die Forderungssumme in Schweizer Währung (bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird)

Das Betreibungsbegehren muss unterschrieben an das zuständige Betreibungsamt übergeben werden. Der Ort ist zwingend zu beachten. Findet während des Verfahrens ein Wohnsitzwechsel statt, so muss die Betreibung am neuen Ort fortgesetzt werden. Es sei denn, das Betreibungsverfahren hat schon ein gewisses Stadium (zum Beispiel erfolgte Pfändungsankündigung) erreicht, dann muss das Verfahren am bisherigen Betreibungsort weitergeführt werden. Mehr zum Betreibungsort können Sie hier nachlesen.

Zahlungsbefehl

Nachdem das zuständige Betreibungsamt das Betreibungsbegehren erhalten hat, erlässt es den Zahlungsbefehl und stellt diesen dem Schuldner zu. Dies erfolgt entweder durch die Post oder durch den Betreibungsbeamten. Der Zahlungsbefehl enthält folgende Angaben:

  • Die Angaben des Betreibungsbegehrens
  • Die Aufforderung zur Zahlung der offenen Forderung(en) inkl. Betreibungskosten innert 20 Tagen
  • Den Hinweis, dass der Schuldner das Recht hat die Forderung innert 10 Tagen mittels Rechtsvorschlag zu bestreiten
  • Die Androhung, dass die Betreibung fortgesetzt wird, sollte der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht folgen und keinen Rechtsvorschlag erheben

Auf Verlangen des Schuldners kann der Gläubiger aufgefordert werden, das Vorhandensein der Forderung, innerhalb der Frist zur Erhebung des Rechstsvorschlages, mittels Vorlage von Unterlagen zu beweisen.

Rechtsvorschlag

Wenn der Schuldner mit der betriebenen Forderung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist, muss er das sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert 10 Tagen nach Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich mitteilen. Dies nennt man Rechtsvorschlag erheben. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.

Eine Begründung für das Bestreiten der Forderung ist nicht zwingend, es sei denn, der Schuldner war bereits einmal Konkurs und möchte nun die Einrede, seit damals zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein, geltend machen (Art. 265 und 265a).

Damit ein Rechtsvorschlag beseitigt werden kann, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Zivilprozess durch Anerkennungsklage oder durch Verwaltungsverfahren (Art. 79)
  • Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82f)
  • Definitive Rechtsöffnung (Art. 80f)

Welche Möglichkeit der Gläubiger wählt, hängt von den Beweismitteln ab, die er zum Nachweis der Forderung vorweisen kann. Weitere Details zu den Möglichkeiten zur Beseitigung des Rechtsvorschlags finden Sie hier.

Fortsetzungsbegehren (Rechtsöffnungsbegehren)

Sofern die Betreibung nicht mittels Rechtsvorschlag oder durch einen gerichtlichen Entscheid eingestellt wurde, kann der Gläubiger frühestens nach 20 Tagen (spätestens jedoch innerhalb eines Jahres) nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren, auch Rechtsöffnungsbegehren genannt, stellen.

Danach bestimmt das Betreibungsamt (gemäss Art. 38 Abs. 3), welches Verfahren, Pfändungs- oder Konkursverfahren, für die Betreibung zur Anwendung kommt.

Nun wird vom Betreibungsamt entsprechend dem Betreibungsverfahren entweder die Pfändungsandrohung oder die Konkursandrohung ausgestellt. Der weitere Ablauf unterscheidet sich ab jetzt etwas voneinander. Hilfreiche Erklärungen und detaillierte Beschreibungen zu den weiteren Schritten finden Sie hier.

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