Innerhalb vereinbarter Zahlungsbedingungen können für das Einhalten vorzeitiger Zahlungstermine Skonti vom Lieferanten eingeräumt werden. Skonti sind Preisnachlässe, die in Prozent des Zahlungsbetrages vereinbart oder angeboten werden, wenn innerhalb bestimmter Fristen gezahlt wird. Im Verkauf an den Endverbraucher sind manchmal Skonti durchsetzbar, wenn bei grösseren Einkäufen sofort bar bezahlt wird. Der Händler wird dann den angebotenen Preisnachlass abziehen, wenn er den tatsächlichen Kaufpreis berechnet. Ebenso ist die Einräumung von Skonti im gewerblichen Zahlungsverkehr nicht unüblich. So kann der Zahlungspflichtige zum Beispiel wählen, ob er innerhalb von X Tagen mit etwa Y % Preisnachlass oder erst innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlt. Üblich sind auch gestaffelte Skonti, deren Höhe mit steigender Frist sinkt (zum Beispiel Barzahlung 5 %, 10 Tage 2 %, 20 Tage 1 %).
Rechtliche Rahmenbedingungen des Skonto
Kein Lieferant oder Händler ist verpflichtet, Skonti einzuräumen. Werden sie jedoch vereinbart, so sollte das schriftlich geschehen. Hat ein Händler etwa Skonti schriftlich in seinem Laden angeboten, darf er von diesem Angebot nicht einfach zurücktreten. Rechtlich gesehen handelt es sich bei einer Skontovereinbarung nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes um einen durch die fristgemässe Zahlung aufschiebend bedingten Teilerlass der Vergütungsforderung. Ohne Skontovereinbarung darf niemand aufgrund vorzeitiger Zahlung ein Skonto abziehen. Entscheidend für die Einhaltung der Skontofristen ist der Zahlungseingang beim Zahlungsempfänger. Wenn Skonti eingeräumt und genutzt werden, muss die Umsatzsteuer dem tatsächlichen Zahlbetrag angepasst werden. So wurde zum Beispiel für eine Warenlieferung ein Preis von CHF 108 brutto mit enthaltener Mehrwertsteuer von 8 %, also CHF 8, vereinbart. Eingeräumt wurde ein fristbedingter Preisnachlass bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen in Höhe von 5 %. Die Skonto Formel ist einfach. Mehrwertsteuer und Bruttopreis vermindern sich dann jeweils um 5%.
Das Skonto verbuchen
Innerhalb der Buchhaltung werden für Skonti meist separate Konten geführt. Es wird angenommen, Lieferant X habe dem Kunden Y eine Warenlieferung berechnet und ihm dabei 5 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen eingeräumt. Beim Lieferanten werden die Skonti als Kundenskonti, beim Kunden als Lieferantenskonti geführt. Lieferant und Kunde müssen in ihrer Buchhaltung das Skonto buchen. Beim Lieferantenskonto, das der Kunde bucht, wird der Wert der eingegangenen Ware gegenüber der ursprünglich gebuchten Verbindlichkeit vermindert.

Ein Rechenbeispiel:
ursprünglicher Rechnungsbetrag | CHF 108.- |
abzüglich Skonto 5% | CHF 5.40 |
neuer Rechnungsbetrag | CHF 102.60 |
Optimierung des Lieferantenkredits
Bei Einräumung eines Zahlungszieles innerhalb einer Zahlungsfrist räumt der Lieferant dem eine Ware oder Leistung beziehenden Kunden einen Lieferantenkredit ein. Für den Kunden ist dieser nicht verzinsliche Kredit häufig günstiger als eine andere externe Kapitalquelle. Räumt der Lieferant jedoch für eine verkürzte Zahlungsfrist, zum Beispiel 10 Tage, ein Skonto ein, wird der Kunde anders kalkulieren. Für ihn entsteht die Frage, ob es wirtschaftlicher ist, die Zahlung mit Preisnachlass bis zum Termin 10 Tage oder erst mit Ablauf der 30 Tage Zahlungsfrist ohne Preisnachlass zu leisten. Um beides abwägen zu können, ist zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Jahreszinssatz, der sich aus dem für 10 Tage gewährten Skontosatz proportional ergibt, zu ermitteln. Zahlt der Kunde erst nach 30 Tagen, würde er in der Zeit vom 11. bis zum 30. Tag, also für 20 Tage, auf einen Skontoerlös von in unserem Beispiel 5 % verzichten. Die 20 Tage Zahlungsverzögerung kosten also 5 % Zinsen. Das entspricht einem Jahreszinssatz von 91,25 %. Faktisch wird sich der Kunde für die 20 Tage also am Markt viel günstiger die notwendigen Mittel beschaffen können. Es ist also für den Kunden allemal wirtschaftlicher, bis zum 10. Tag zu zahlen und den Preisnachlass mitzunehmen, falls ihm eine entsprechende Liquiditätsbeschaffung möglich ist.
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