Umstrukturierung
10. APRIL 2018

Die Umwandlung einer Einzelfirma oder Personengesellschaft in eine GmbH oder AG

Mancher Jungunternehmer begann seine Selbständigkeit in Form einer Einzelfirma, weil beim Start zu wenig Nominalkapital für die Gründung einer GmbH (20'000 Franken) oder einer AG (100'000 Franken) vorhanden war.
Welche Vorteile eine Umwandlung in eine GmbH oder AG haben kann und ob Sie davon profitieren können, erfahren Sie hier.

Haftung

Grundsätzlich haftet bei einer Einzelfirma der Inhaber nicht nur mit seinem gesamten Geschäfts- sondern auch mit seinem Privatvermögen. Dies stellt ein erhebliches Risiko dar. Denn geht die Firma Konkurs, kann dies auch die Privatperson finanziell ruinieren.

Bei einer juristischen Person (in Form einer GmbH oder einer AG) dagegen haftet ein Unternehmer als Inhaber respektive Aktionär grundsätzlich nur in Höhe des in die Firma einbezahlten Aktienkapitals. Das eigene Privatvermögen bleibt im Falle eines Konkurses grundsätzlich unangetastet (vorbehältlich Organhaftung!).

Einzelfirma steuerlich nicht eigenständig

Eine Einzelfirma ist steuerrechtlich kein eigenes Steuersubjekt. Das heisst, der Inhaber der Einzelfirma gilt in diesem Fall als Steuersubjekt. Deshalb ist ein Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit mit der Einzelfirma in der privaten Steuererklärung des Firmeninhabers zu deklarieren. In der privaten Steuererklärung wird der Gewinn dann zusammen mit weiteren Einkünften, wie beispielsweise das Einkommen des Ehepartners oder Wertschriften- und Liegenschaftserträgen, zusammen besteuert.

Bei jährlich unterschiedlichen Geschäftsergebnissen kann es zu Schwankungen bei der Steuerbelastung kommen. Diese Schwankungen lassen sich in einer Einzelfirma nur bedingt abfedern.

Mehr Planungsspielraum bei GmbH oder AG

Mit der Umwandlung der bestehenden Einzelfirma in eine juristische Person, in Form einer GmbH oder AG, entsteht ein eigenes Rechts- und Steuersubjekt. Der Firmeninhaber respektive Aktionär reicht wie bisher seine private Steuererklärung ein. Als Unternehmer ist er in seiner eigenen GmbH oder AG jedoch ein Lohnbezüger. Er gilt damit im Sinne der AHV als Unselbstständiger (Angestellter).

Für ihn als Unternehmer ergibt sich dadurch Planungsspielraum bei der Festlegung seines Lohnes und der Höhe einer allfälligen Dividende. Seinen Lohnbezug kann er in einem gewissen Rahmen (branchen- und marktüblich, sowie angemessen) selber definieren. Ebenfalls im Rahmen der Gesetzesvorgaben entscheiden kann er über die Frage, welchen Anteil des Gewinnes er sich als Dividende ausschütten lassen soll. Auf Dividenden fallen grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge an, sofern diese den Praxisbestimmungen entsprechen.

Zudem sind Dividenden auf Bundesebene nur zu 60 Prozent zu versteuern. Die Kantone wenden aktuell ebenfalls nur eine (kantonal unterschiedliche) Teilbesteuerung der Dividenden an.

Bei einer GmbH oder einer AG eröffnen sich damit im Vergleich zu einer Einzelfirma steuerlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten.

Sozialversicherungsbeiträge aufteilen

Der Inhaber einer Einzelfirma zahlt Sozialversicherungsabgaben auf den Reingewinn seines Unternehmens. Als Inhaber (Angestellter) seiner eigenen GmbH oder AG werden die Beiträge an die Sozialversicherungen auf den Bruttolohn erhoben. Diese Beiträge werden aufgeteilt in einen Arbeitgeber- und einen Arbeitnehmer-Anteil.

Während für den Inhaber einer Einzelfirma keine gesetzliche Pflicht besteht sich einer Pensionskasse anzuschliessen, muss er als Angestellter seiner GmbH oder AG eine Pensionskassenlösung zwingend einrichten. Daraus ergeben sich bei der Ausgestaltung der Pensionskassen für den Unternehmer steuerlich interessante Möglichkeiten. Ein Treuhänder kann Sie hierzu beraten und Ihnen die verschiedenen Varianten aufzeigen.

Ein vorausschauendes Beratungsgespräch mit einer Fachperson ist eine Investition, welche für die Zukunft Ihrer Unternehmung lohnenswert ist.

Beteiligungen und Wachstum werden einfacher

Hinter einer Einzelfirma steht in der Regel lediglich ein Inhaber oder ein Eigentümer. Bei einer juristischen Person, wie einer GmbH oder einer AG, werden Beteiligungen an weitere Geschäftspartner oder neue Aktionäre organisatorisch einfacher. Und damit ist schnelleres Wachstum für das Unternehmen möglich.

Weiter sind auch die steuerfreie Überführung von stillen Reserven bei der Umwandlung und ein allfälliger steuerfreier Kapitalgewinn bei der Veräusserung von Aktien wichtige Themen, welche Ihnen ein qualifizierter Treuhandpartner erläutern kann.

Vorteile einer GmbH oder AG

  • Haftung nur i.H.d. eingebrachten Aktienkapitals, nicht mit dem Privatvermögen
  • Diverse Steuerplanungsmöglichkeiten
  • Planungsspielraum bei Höhe von Lohn & der Dividende
  • Optimierte Ausgestaltung der Pensionskassen-Lösung
  • Beteilungen (Anteile) mit neuen Geschäftspartnern oder neuen Aktionären möglich
  • Steuerfreie Überführung von stillen Reserven (Steuerpraxis beachten)

So ergeben sich für die Inhaber einer Einzelfirma zahlreiche Fragen zur künftigen Rechtsform ihres Unternehmens. Lassen Sie sich durch einen erfahrenen Treuhänder in allen Fragen einer allfälligen Umwandlung in eine GmbH, AG oder bereits bei einer Neugründung beraten.

Ein vorausschauendes Beratungsgespräch mit einer Fachperson ist eine Investition, welche für die Zukunft Ihrer Unternehmung lohnenswert ist.

Treuhand Andy Wüthrich

Andreas Wüthrich, Dynamis Treuhand AG

Andreas Wüthrich ist Geschäftsführer und Inhaber von Dynamis Treuhand. Der Treuhänder mit eidg. FA berät mit seinem Treuhand- und Beratungsunternehmen in Lenzburg und Zürich KMU-Betriebe in sämtlichen Treuhandangelegenheiten.

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