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Finanzen

Familienzulagen: So viel steht dir zu

Kinder bringen Freude – aber auch hohe Kosten. Genau hier setzen Familienzulagen in der Schweiz an: Sie gleichen die finanzielle Belastung durch Kinder teilweise aus. Familienzulagen spielen auch für Arbeitgebende eine wichtige Rolle, da sie bei der Anmeldung und korrekten Abwicklung eingebunden sind. Welche Ansprüche bestehen, wie hoch die Leistungen ausfallen und was bei der Beantragung zu beachten ist, erfährst du nachfolgend kompakt und verständlich.

Was sind Familienzulagen?

Familienzulagen sind monatliche Leistungen, die Eltern und andere anspruchsberechtigte Personen finanziell entlasten sollen. Das Bundesrecht kennt Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Je nach Kanton kommen Geburts- oder Adoptionszulagen hinzu.

Arten und Höhe

Das Bundesrecht sieht Kinderzulagen und Ausbildungszulagen vor, die zu den Familienzulagen gehören. Der bundesrechtliche Mindestansatz nach dem Familienzulagengesetz (FAMZG) beträgt seit dem 1. Januar 2026 für die Kinderzulagen CHF 215 pro Monat und für die Ausbildungszulage CHF 268 pro Monat (Art. 5 FamZG).

Viele Kantone sehen höhere Ansätze oder zusätzliche Geburts- und Adoptionszulagen vor. Welche Ansätze im Einzelfall gelten, hängt von der anwendbaren kantonalen Familienzulagenordnung ab.

Bei Arbeitnehmenden ist regelmässig der Kanton des Arbeitsortes massgebend. Wohnen und arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Kantonen, kann zusätzlich eine Differenzzahlung relevant werden. (vgl. Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 2 Abs. 1 FamZV, Art. 3 Abs. 1 FamZV).

Finanzierung und Beitragspflicht

Die Finanzierung ist kantonal unterschiedlich geregelt. In der Regel zahlen Arbeitgebende und Selbständigerwerbende Beiträge an die zuständige Familienausgleichskasse.

Die Höhe der Beiträge wird in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Kurz gesagt: Wer AHV-Beiträge zahlt, zahlt in der Regel auch für die Familienzulagen.

Da die Familienzulagen Sache der Kantone sind, kocht hier fast jeder Kanton sein eigenes Süppchen. Das führt zu ein paar Besonderheiten: In manchen Kantonen zahlt man auch als Angestellter einen Beitrag mit. Das gilt übrigens auch dann, wenn dein Arbeitgeber selbst gar nicht beitragspflichtig ist. Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen nur in den Kantonen Aargau, Glarus, St. Gallen, Solothurn, Thurgau und Tessin Beiträge einzahlen.

Mehrfach- und Nebenbeschäftigung

Wer mehrere Arbeitgebende hat, meldet den Anspruch grundsätzlich über den Arbeitgebenden an, der den höchsten Lohn bezahlt. Bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit kann die Familienausgleichskasse des Arbeitgebenden zuständig sein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert und das Mindesteinkommen erreicht ist (Art. 11 Abs. 1bis FamZV).

Die Finanzierung der Familienzulagen für Personen mit sehr tiefem Erwerbseinkommen erfolgt nach Art. 20 Abs. 1 FamZG durch die Kantone.

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) legt fest, wer unter welchen Bedingungen Anspruch auf das Geld hat.

Kinderzulagen werden grundsätzlich bis zum Ende des Monats bezahlt, in dem das Kind 16 Jahre alt wird. Ist das Kind erwerbsunfähig, können Kinderzulagen bis zum Ende des Monats geschuldet sein, in dem das Kind 20 Jahre alt wird.

Ausbildungszulagen gibt es für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit – frühestens ab dem Monat, in dem dein Kind 15 wird, und längstens bis zum 25. Geburtstag (Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b FamZG). Wichtig dabei: Sobald das Kind die Ausbildungszulage bekommt, löst diese die normale Kinderzulage ab (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG).

Familienzulagen gibt es nicht nur für eigene Kinder. Anspruchsbegründend können auch Stiefkinder, Pflegekinder sowie Geschwister oder Enkelkinder sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die anspruchsberechtigten Kategorien ergeben sich aus Art. 4 FamZG.

  • Eigene Kinder, leiblich oder adoptiert.

  • Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben.

  • Pflegekinder, die unentgeltlich und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden. Die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge dürfen nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen, damit ein Anspruch auf Familienzulagen für ein Pflegekind besteht (BGE 104 V 193).

  • Kinder des eingetragenen Partners bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft.

  • Geschwister und Enkelkinder für deren Unterhalt überwiegend aufgekommen wird.

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Abb.: Familienzulagen gibt es grundsätzlich nur für die eigene Kinder.

Wer erhält Familienzulagen?

Familienzulagen werden grundsätzlich der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt, bei Arbeitnehmenden meist zusammen mit dem Lohn.

Arbeitnehmende

Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der dem Familienzulagengesetz untersteht. Ausserdem müssen sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7’560.- pro Jahr bzw. CHF 630.- pro Monat verdienen. Wird der Grenzbetrag erreicht, besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen für anspruchsberechtigte Kinder (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Die Grenzbeträge gelten per 1. Januar 2026 und können sich ändern.

Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger können unter bestimmten Voraussetzungen Familienzulagen erhalten. Wohnt das Kind im Ausland, muss die Familienausgleichskasse besonders prüfen, ob ein Abkommen einen Anspruch vorsieht. Bei EU- und EFTA-Sachverhalten gelten besondere Koordinationsregeln (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV).

Das Bundesgericht hält bei EU-Sachverhalten fest, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat grundsätzlich derselbe Anspruch bestehen kann, wie wenn sie in der Schweiz wohnen würden (Vgl. BGE 144 V 299 E. 2.1). Ob die Schweiz die Familienzulagen vollständig ausrichtet oder lediglich eine Differenzzahlung geschuldet ist, hängt vom europäischen Koordinationsrecht ab. (Art. 68 Abs. 1 VO Nr. 883/2004).

Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen

Nichterwerbstätige müssen ihren Anspruch direkt bei der zuständigen Stelle ihres Wohnsitzkantons geltend machen. Nach Art. 19 Abs. 2 FamZG darf das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen AHV-Altersrente nicht übersteigen, und es dürfen keine Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezogen werden.

Arbeitslos gemeldete Personen

Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz. Jedoch erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung. (Art. 22 Abs.1 AVIG). Eine Ausnahme gilt sodann für arbeitslose Mütter. Während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung haben diese einen Anspruch auf Familienzulagen (Art. 19 Abs. 1ter FamZG).

Was, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen?

Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, können die Eltern nicht beliebig entscheiden, wer die Zulagen bezieht. Das Gesetz legt die Reihenfolge wie folg fest (Art. 7 Abs. 2 FamZG):

  1. Die erwerbstätige Person
  2. Die Person mit elterlicher Sorge
  3. Die Person, welche überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit zusammenlebte
  4. Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist
  5. Die Person mit dem höheren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
  6. Die Person mit dem höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Besteht also für dasselbe Kind Anspruch auf Familienzulagen in zwei verschiedenen Kantonen, wird zunächst die Zulage der vorrangig anspruchsberechtigten Person ausbezahlt. Ist die Zulage im Kanton der zweitanspruchsberechtigten Person höher, wird die Differenz zusätzlich ausbezahlt. Die Differenzzahlung wird durch die zuständige Familienausgleichskasse ausgerichtet, in welcher sich der Arbeitsort der zweitanspruchsberechtigten Person befindet. Dadurch erhält die Familie insgesamt die höhere Familienzulage.

Liegt der Betrag, auf den die zweite berechtigte Person Anspruch hätte, höher als der tatsächlich ausgerichtete Betrag an die erste Person, zahlt die zuständige Stelle dieser zweiten Person die Differenz. So wird sichergestellt, dass immer der höhere gesetzliche Zulagenbetrag ausbezahlt wird, unabhängig davon, welche Person die Zulage zuerst erhalten hat.

Anwendungsbeispiele

Beispiel 1: Beide Eltern arbeiten

Elternteil A und Elternteil B arbeiten beide im selben Kanton und haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen.

  • Beide haben die elterliche Sorge.

  • Das Kind lebt überwiegend beim Elternteil A.

Beide Elternteile sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Vorrang hat gem. Art. 7 FamZG der Elternteil A, weil das Kind hauptsächlich bei ihm lebt.


Beispiel 2: Ein Elternteil arbeitet, der andere nicht

Elternteil A arbeitet Vollzeit, Elternteil B ist nicht erwerbstätig.

  • Beide Eltern haben die elterliche Sorge.

  • Beide Eltern wohnen mit dem Kind im selben Haushalt

Vorrang hat der Elternteil A, da er erwerbstätig ist. Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen werden Familienzulagen grundsätzlich zuerst an die erwerbstätige Person ausgerichtet (Art. 7 FamZG).


Beispiel 3: Unterschiedliche Wohnkantone

Elternteil A arbeitet im Kanton Bern, Elternteil B im Kanton Zürich.

  • Beide Eltern haben die elterliche Sorge.

  • Das Kind lebt beim Elternteil A im Kanton Bern.

  • Im Kanton Zürich sind die Familienzulagen höher als im Kanton Bern.

Der Elternteil A ist vorrangig anspruchsberechtigt, da das Kind überwiegend bei ihm lebt (Art. 7 FamZG). Die Familienzulagen werden über die zuständige Familienausgleichskasse im Kanton Bern ausgerichtet.

Da die Familienzulagen im Kanton Zürich höher sind als im Kanton Bern, hat Elternteil B Anspruch auf eine Differenzzahlung durch den Kanton Zürich.


Beispiel 4: Höheres Einkommen entscheidet

Beide Eltern wohnen und arbeiten im gleichen Kanton. Beide sind unselbständig erwerbstätig.

  • Sie haben gemeinsame elterliche Sorge.

  • Das Kind lebt abwechselnd bei beiden.

Da beide Eltern die gleichen Voraussetzungen erfüllen, erhält die Person mit dem höheren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Familienzulagen (Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG).


Beispiel 5: Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit

Beide Eltern wohnen und arbeiten im gleichen Kanton. Elternteil A ist selbständig erwerbstätig, Elternteil B ist unselbständig erwerbstätig.

  • Beide Eltern haben die elterliche Sorge.

  • Beide Eltern wohnen mit dem Kind im selben Haushalt.

Der Elternteil B ist vorranging anspruchsberechtigt, da er unselbständig erwerbstätig ist und dementsprechend das höhere Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG).


Beispiel 6: Elternteil A arbeitet Teilzeit, Elternteil B Vollzeit

Beide Eltern arbeiten im selben Kanton. Der Elternteil B erzielt das höhere Einkommen.

  • Beide Elternteile haben die gemeinsame elterliche Sorge.

  • Das Kind lebt überwiegend beim Elternteil A.

Trotz des höheren Einkommens des Elternteil B erhält der Elternteil A die Familienzulagen, weil das Kind hauptsächlich bei ihm lebt (Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG). Der Wohn- und Betreuungsort des Kindes geht in diesem Fall dem höheren Einkommen vor.

Beispiel 7: Nur ein Elternteil hat die elterliche Sorge

Beide Eltern arbeiten im selben Kanton.

  • Die Eltern sind getrennt.

  • Nur der Elternteil A hat die elterliche Sorge.

Der Elternteil A ist vorrangig anspruchsberechtigt, da er als einzige anspruchsberechtigte Person die elterliche Sorge innehat (art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG).

Höhe der Zulagen

Das Familienzulagengesetz legt schweizweit Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen fest. Für die Kinderzulagen ist der Mindestansatz CHF 215.- und für die Ausbildungszulagen CHF 268.-.

Die tatsächliche Höhe der Familienzulagen richtet sich nach dem zuständigen Kanton. Viele Kantone sehen höhere Ansätze oder zusätzliche Geburts- und Adoptionszulagen vor. Die nachfolgende Übersicht zeigt die kantonalen Ansätze per 2026. Massgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt des Anspruchs geltenden Bestimmungen.


Kanton

Kinderzulage

pro Kind und pro Monat in CHF

Ausbildungszulage

pro Kind und pro Monat in CHF

Geburtszulage

in CHF

Adoptionszulage in CHF

Aargau

225

278

-

-

Appenzell Innerrhoden

245

298

-

-

Appenzell Ausserrhoden

230

280

-

-

Bern

250

310

-

-

Basel-Landschaft

215

268

-

-

Basel-Stadt

275

325

-

-

Fribourg

265/2851

325/3451

1500

1500

Genf

311/4111,2

415/5151

2073/30731

2073/30731

Glarus

215

268

-

-

Graubünden

240

290

-

-

Jura

275

325

1500

1500

Luzern

215/2603

268

1075

1075

Neuenburg

240/2701

320/3501

1200

1200

Nidwalden

258

311

-

-

Obwalden

220

270

-

-

St. Gallen

245

298

-

-

Schaffhausen

230

290

-

-

Solothurn

215

268

-

-

Schwyz

230

280

1000

-

Thurgau

215

280

-

-

Tessin

215

268

-

-

Uri

240

290

1200

1200

Waadt

322/3651,2

425/4681

1617/32344

1617/32344

Wallis

327/4351

477/5851

2142/32134

2142/32134

Zug

330

330/3855

-

-

Zürich

215/2683

268

-

-

1 Für die ersten beiden Kinder gilt der erste Ansatz, für jedes weitere Kind gilt der zweite Ansatz.

2 Erwerbsunfähige Kinder zwischen dem 16. Und dem 20. Geburtstag erhalten den gleichen Betrag wie die Ausbildungszulagen.

3 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 12 Jahren.

4 Der erste Ansatz gilt für Einzelgeburten- bzw. -adoptionen, der zweite Ansatz für Mehrfachgeburten bzw. -adoptionen.

5 Der erste Ansatz gilt vom 16. bis zum 18. Geburtstag, der zweite ab dem 18. Geburtstag.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV – Familienfragen: Arten und Ansätze der Familienzulagen nach dem FamZG, dem FLG und den kantonalen Gesetzen)

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Abb.: Bei der Höhe der Zulagen gibt es kantonale Unterschiede.

Wie werden Familienzulagen beantragt?

Familienzulagen werden in der Schweiz in der Regel nicht automatisch ausgerichtet, sondern müssen bei der zuständigen Familienausgleichskasse aktiv beantragt werden. Grundsätzlich ist der Ablauf schweizweit ähnlich geregelt, der genaue Ablauf kann je nach Kanton und Familienausgleichskasse leicht variieren.

Für Arbeitnehmende

Arbeitnehmende beantragen Familienzulagen grundsätzlich über ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leitet den Antrag an die Familienausgleichskasse weiter, bei der er angeschlossen ist.

Antrag:

Die anspruchsberechtigte Person reicht die erforderlichen Unterlagen beim Arbeitgeber ein. Dies ist insbesondere bei Stellenantritt, Geburt eines Kindes, Beginn einer Ausbildung eines Kinder oder bei anderen anspruchsrelevanten Veränderungen erforderlich.

Je nach Situation können zusätzliche Nachweise verlangt werden, beispielsweise Geburtsurkunden oder Ausbildungsbestätigungen. Zudem muss angegeben werden, ob eine andere anspruchsberechtigte Person bereits Familienzulagen bezieht oder allfällige Differenzzahlungen an diese ausgerichtet werden. Diesbezüglich müssen ebenfalls entsprechende Unterlagen eingereicht werden.

Prüfung durch den Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet die Anmeldung an die zuständige Familienausgleichskasse weiter.

Prüfung durch die Familienausgleichskasse:

Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, wer anspruchsberechtigt ist und welche Familienausgleichskasse bzw. welches kantonale Recht zur Anwendung gelangt. Anschliessend erlässt sie einen entsprechenden Entscheid.

Auszahlung:

Bei Arbeitnehmenden werden die Familienzulagen in der Regel monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Die Familienausgleichskasse überweist die geschuldeten Zulagen an den Arbeitgeber, welcher diese an die Arbeitnehmenden weitergibt.

Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den im jeweiligen Kanton geltenden Ansätzen.

Für selbständig Erwerbstätige:

Selbständig Erwerbstätige können die Familienzulagen direkt bei der zuständigen Familienausgleichskasse beantragen. Zuständig ist grundsätzlich die Familienausgleichskasse, bei der die selbständig erwerbstätige Person angeschlossen ist (Art. 12 Abs. 1 FamZG).

Antrag:

Die anspruchsberechtigte Person reicht das Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Familienausgleichskasse ein.

Prüfung:

Die Familienausgleichskasse überprüft auch hier die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen und klärt die Anspruchsberechtigung sowie das anwendbare kantonale Recht ab und erlässt gestützt darauf einen Entscheid.

Auszahlung:

Die Familienzulagen werden durch die Familienausgleichskasse direkt an die selbständig erwerbstätige Person ausbezahlt.

Für Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen:

Antrag:

Nichterwerbstätige Personen beantragen Familienzulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse ihres Wohnkantons. Dem Gesuch sind die erforderlichen Nachweise beizulegen, damit die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden können (Art. 19 FamZG)

Prüfung:

Die Familienausgleichskasse prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen erfüllt sind. Dabei wird geprüft, ob die Person als nichterwerbstätig gilt, in der AHV obligatorisch versichert ist und die massgebenden Einkommensgrenzen eingehalten werden (Art. 19 FamZG). Anschliessend erlässt die Familienausgleichskasse einen entsprechenden Entscheid.

Auszahlung:

Die Familienzulagen werden durch die zuständige Familienausgleichskasse direkt an die anspruchsberechtigte nichterwerbstätige Person ausgerichtet.

Rückwirkende Beantragung

Wird der Antrag verspätet eingereicht, ist unter gewissen Umständen eine Nachzahlung möglich. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen im ganzen Zeitraum erfüllt waren. Bei einer Ablehnung sollte eine schriftliche Verfügung verlangt beziehungsweise die Rechtsmittelbelehrung beachtet werden (Art. 24 ATSG).

Änderungen melden

Wer Familienzulagen bezieht, muss der zuständigen Familienausgleichskasse Änderungen mitteilen, die den Anspruch auf Familienzulagen oder deren Höhe beeinflussen können.

Dazu gehören insbesondere:

  • Geburt oder Adoption eines Kindes
  • Beginn, Unterbruch oder Ende einer Ausbildung
  • Heirat, Scheidung oder Trennung
  • Wohnsitzwechsel
  • Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit
  • Änderung der Einkommensverhältnisse
  • Längere Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlter Urlaub

Je nach Fall werden zusätzliche Unterlagen wie Geburtsurkunde, Lehrvertrag, Studienbestätigung, Obhuts- oder Scheidungsentscheid, eine Wohnsitzbestätigung des Kindes oder Angaben zum anderen Elternteil verlangt.

Die Meldepflicht ergibt sich aus den allgemeinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Sozialversicherungsrecht (Art. 31 ATSG) sowie aus den besonderen Vorschriften des Familienzulagerechts.

Wer Änderungen nicht meldet und dadurch Familienzulagen zu Unrecht bezieht, muss die zu Unrecht bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückerstatten (Art. 25 ATSG).

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Julia Berchtold

Rechtsanwältin & Teamleiterin Jurline

Julia Berchtold ist seit 2021 für die Rechtsschutzversicherung Protekta tätig. Nachdem sie zunächst als Spezialistin für Mietrecht, Schadenfälle im Themenbereich Wohnen bearbeitet hat, ist sie seit 2023 Teamleiterin in der Rechtsberatung der Protekta JurLine. Im vergangenen Jahr hat sie zudem ein CAS Rechtsschutz Management erlangt. Privat ist sie sehr aktiv und verbringt gerne Zeit mit ihrem Dackel in der Natur.

www.protekta.ch/de

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