Letztes Update 31. August, 2026|Geschrieben von Julia Berchtold
Kinder bringen Freude – aber auch hohe Kosten. Genau hier setzen Familienzulagen in der Schweiz an: Sie gleichen die finanzielle Belastung durch Kinder teilweise aus. Familienzulagen spielen auch für Arbeitgebende eine wichtige Rolle, da sie bei der Anmeldung und korrekten Abwicklung eingebunden sind. Welche Ansprüche bestehen, wie hoch die Leistungen ausfallen und was bei der Beantragung zu beachten ist, erfährst du nachfolgend kompakt und verständlich.
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Inhaltsverzeichnis
Was sind Familienzulagen?
Familienzulagen sind monatliche Leistungen, die Eltern und andere anspruchsberechtigte Personen finanziell entlasten sollen. Das Bundesrecht kennt Kinderzulagen und Ausbildungszulagen. Je nach Kanton kommen Geburts- oder Adoptionszulagen hinzu.
Arten und Höhe
Das Bundesrecht sieht Kinderzulagen und Ausbildungszulagen vor, die zu den Familienzulagen gehören. Der bundesrechtliche Mindestansatz nach dem Familienzulagengesetz (FAMZG) beträgt seit dem 1. Januar 2026 für die Kinderzulagen CHF 215 pro Monat und für die Ausbildungszulage CHF 268 pro Monat (Art. 5 FamZG).
Viele Kantone sehen höhere Ansätze oder zusätzliche Geburts- und Adoptionszulagen vor. Welche Ansätze im Einzelfall gelten, hängt von der anwendbaren kantonalen Familienzulagenordnung ab.
Bei Arbeitnehmenden ist regelmässig der Kanton des Arbeitsortes massgebend. Wohnen und arbeiten die Eltern in unterschiedlichen Kantonen, kann zusätzlich eine Differenzzahlung relevant werden. (vgl. Art. 3 Abs. 2 FamZG, Art. 2 Abs. 1 FamZV, Art. 3 Abs. 1 FamZV).
Finanzierung und Beitragspflicht
Die Finanzierung ist kantonal unterschiedlich geregelt. In der Regel zahlen Arbeitgebende und Selbständigerwerbende Beiträge an die zuständige Familienausgleichskasse.
Die Höhe der Beiträge wird in Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens berechnet. Kurz gesagt: Wer AHV-Beiträge zahlt, zahlt in der Regel auch für die Familienzulagen.
Da die Familienzulagen Sache der Kantone sind, kocht hier fast jeder Kanton sein eigenes Süppchen. Das führt zu ein paar Besonderheiten: In manchen Kantonen zahlt man auch als Angestellter einen Beitrag mit. Das gilt übrigens auch dann, wenn dein Arbeitgeber selbst gar nicht beitragspflichtig ist. Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen nur in den Kantonen Aargau, Glarus, St. Gallen, Solothurn, Thurgau und Tessin Beiträge einzahlen.
Mehrfach- und Nebenbeschäftigung
Wer mehrere Arbeitgebende hat, meldet den Anspruch grundsätzlich über den Arbeitgebenden an, der den höchsten Lohn bezahlt. Bei gleichzeitiger selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit kann die Familienausgleichskasse des Arbeitgebenden zuständig sein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert und das Mindesteinkommen erreicht ist (Art. 11 Abs. 1bis FamZV).
Die Finanzierung der Familienzulagen für Personen mit sehr tiefem Erwerbseinkommen erfolgt nach Art. 20 Abs. 1 FamZG durch die Kantone.
Kinderzulagen werden grundsätzlich bis zum Ende des Monats bezahlt, in dem das Kind 16 Jahre alt wird. Ist das Kind erwerbsunfähig, können Kinderzulagen bis zum Ende des Monats geschuldet sein, in dem das Kind 20 Jahre alt wird.
Ausbildungszulagen gibt es für Jugendliche nach der obligatorischen Schulzeit – frühestens ab dem Monat, in dem dein Kind 15 wird, und längstens bis zum 25. Geburtstag (Art. 3 Abs. 1 lit. a und lit. b FamZG). Wichtig dabei: Sobald das Kind die Ausbildungszulage bekommt, löst diese die normale Kinderzulage ab (Art. 3 Abs. 1 lit. a FamZG).
Familienzulagen gibt es nicht nur für eigene Kinder. Anspruchsbegründend können auch Stiefkinder, Pflegekinder sowie Geschwister oder Enkelkinder sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die anspruchsberechtigten Kategorien ergeben sich aus Art. 4 FamZG.
Eigene Kinder, leiblich oder adoptiert.
Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit gelebt haben.
Pflegekinder, die unentgeltlich und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden. Die von Dritten geleisteten Unterhaltsbeiträge dürfen nicht mehr als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten ausmachen, damit ein Anspruch auf Familienzulagen für ein Pflegekind besteht (BGE 104 V 193).
Kinder des eingetragenen Partners bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft.
Geschwister und Enkelkinder für deren Unterhalt überwiegend aufgekommen wird.
Abb.: Familienzulagen gibt es grundsätzlich nur für die eigene Kinder.
Wer erhält Familienzulagen?
Familienzulagen werden grundsätzlich der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt, bei Arbeitnehmenden meist zusammen mit dem Lohn.
Arbeitnehmende
Arbeitnehmende haben Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der dem Familienzulagengesetz untersteht. Ausserdem müssen sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens CHF 7’560.- pro Jahr bzw. CHF 630.- pro Monat verdienen. Wird der Grenzbetrag erreicht, besteht grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen für anspruchsberechtigte Kinder (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Die Grenzbeträge gelten per 1. Januar 2026 und können sich ändern.
Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger können unter bestimmten Voraussetzungen Familienzulagen erhalten. Wohnt das Kind im Ausland, muss die Familienausgleichskasse besonders prüfen, ob ein Abkommen einen Anspruch vorsieht. Bei EU- und EFTA-Sachverhalten gelten besondere Koordinationsregeln (Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV).
Das Bundesgericht hält bei EU-Sachverhalten fest, dass für Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat grundsätzlich derselbe Anspruch bestehen kann, wie wenn sie in der Schweiz wohnen würden (Vgl. BGE 144 V 299 E. 2.1). Ob die Schweiz die Familienzulagen vollständig ausrichtet oder lediglich eine Differenzzahlung geschuldet ist, hängt vom europäischen Koordinationsrecht ab. (Art. 68 Abs. 1 VO Nr. 883/2004).
Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen
Nichterwerbstätige müssen ihren Anspruch direkt bei der zuständigen Stelle ihres Wohnsitzkantons geltend machen. Nach Art. 19 Abs. 2 FamZG darf das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen AHV-Altersrente nicht übersteigen, und es dürfen keine Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV bezogen werden.
Arbeitslos gemeldete Personen
Wer Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz. Jedoch erhalten sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Arbeitslosenentschädigung. (Art. 22 Abs.1 AVIG). Eine Ausnahme gilt sodann für arbeitslose Mütter. Während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung haben diese einen Anspruch auf Familienzulagen (Art. 19 Abs. 1ter FamZG).
Was, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen?
Erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, können die Eltern nicht beliebig entscheiden, wer die Zulagen bezieht. Das Gesetz legt die Reihenfolge wie folg fest (Art. 7 Abs. 2 FamZG):
Die erwerbstätige Person
Die Person mit elterlicher Sorge
Die Person, welche überwiegend mit dem Kind zusammenlebt oder bis zu seiner Mündigkeit zusammenlebte
Die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes erwerbstätig ist
Die Person mit dem höheren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die Person mit dem höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Besteht also für dasselbe Kind Anspruch auf Familienzulagen in zwei verschiedenen Kantonen, wird zunächst die Zulage der vorrangig anspruchsberechtigten Person ausbezahlt. Ist die Zulage im Kanton der zweitanspruchsberechtigten Person höher, wird die Differenz zusätzlich ausbezahlt. Die Differenzzahlung wird durch die zuständige Familienausgleichskasse ausgerichtet, in welcher sich der Arbeitsort der zweitanspruchsberechtigten Person befindet. Dadurch erhält die Familie insgesamt die höhere Familienzulage.
Liegt der Betrag, auf den die zweite berechtigte Person Anspruch hätte, höher als der tatsächlich ausgerichtete Betrag an die erste Person, zahlt die zuständige Stelle dieser zweiten Person die Differenz. So wird sichergestellt, dass immer der höhere gesetzliche Zulagenbetrag ausbezahlt wird, unabhängig davon, welche Person die Zulage zuerst erhalten hat.
Anwendungsbeispiele
Beispiel 1: Beide Eltern arbeiten
Elternteil A und Elternteil B arbeiten beide im selben Kanton und haben grundsätzlich Anspruch auf Familienzulagen.
Beide haben die elterliche Sorge.
Das Kind lebt überwiegend beim Elternteil A.
Beide Elternteile sind grundsätzlich anspruchsberechtigt. Vorrang hat gem. Art. 7 FamZG der Elternteil A, weil das Kind hauptsächlich bei ihm lebt.
Beispiel 2: Ein Elternteil arbeitet, der andere nicht
Elternteil A arbeitet Vollzeit, Elternteil B ist nicht erwerbstätig.
Beide Eltern haben die elterliche Sorge.
Beide Eltern wohnen mit dem Kind im selben Haushalt
Vorrang hat der Elternteil A, da er erwerbstätig ist. Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen werden Familienzulagen grundsätzlich zuerst an die erwerbstätige Person ausgerichtet (Art. 7 FamZG).
Beispiel 3: Unterschiedliche Wohnkantone
Elternteil A arbeitet im Kanton Bern, Elternteil B im Kanton Zürich.
Beide Eltern haben die elterliche Sorge.
Das Kind lebt beim Elternteil A im Kanton Bern.
Im Kanton Zürich sind die Familienzulagen höher als im Kanton Bern.
Der Elternteil A ist vorrangig anspruchsberechtigt, da das Kind überwiegend bei ihm lebt (Art. 7 FamZG). Die Familienzulagen werden über die zuständige Familienausgleichskasse im Kanton Bern ausgerichtet.
Da die Familienzulagen im Kanton Zürich höher sind als im Kanton Bern, hat Elternteil B Anspruch auf eine Differenzzahlung durch den Kanton Zürich.
Beispiel 4: Höheres Einkommen entscheidet
Beide Eltern wohnen und arbeiten im gleichen Kanton. Beide sind unselbständig erwerbstätig.
Sie haben gemeinsame elterliche Sorge.
Das Kind lebt abwechselnd bei beiden.
Da beide Eltern die gleichen Voraussetzungen erfüllen, erhält die Person mit dem höheren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Familienzulagen (Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG).
Beispiel 5: Unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit
Beide Eltern wohnen und arbeiten im gleichen Kanton. Elternteil A ist selbständig erwerbstätig, Elternteil B ist unselbständig erwerbstätig.
Beide Eltern haben die elterliche Sorge.
Beide Eltern wohnen mit dem Kind im selben Haushalt.
Der Elternteil B ist vorranging anspruchsberechtigt, da er unselbständig erwerbstätig ist und dementsprechend das höhere Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 7 Abs. 1 lit. e FamZG).
Beispiel 6: Elternteil A arbeitet Teilzeit, Elternteil B Vollzeit
Beide Eltern arbeiten im selben Kanton. Der Elternteil B erzielt das höhere Einkommen.
Beide Elternteile haben die gemeinsame elterliche Sorge.
Das Kind lebt überwiegend beim Elternteil A.
Trotz des höheren Einkommens des Elternteil B erhält der Elternteil A die Familienzulagen, weil das Kind hauptsächlich bei ihm lebt (Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG). Der Wohn- und Betreuungsort des Kindes geht in diesem Fall dem höheren Einkommen vor.
Beispiel 7: Nur ein Elternteil hat die elterliche Sorge
Beide Eltern arbeiten im selben Kanton.
Die Eltern sind getrennt.
Nur der Elternteil A hat die elterliche Sorge.
Der Elternteil A ist vorrangig anspruchsberechtigt, da er als einzige anspruchsberechtigte Person die elterliche Sorge innehat (art. 7 Abs. 1 lit. b FamZG).
Höhe der Zulagen
Das Familienzulagengesetz legt schweizweit Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen fest. Für die Kinderzulagen ist der Mindestansatz CHF 215.- und für die Ausbildungszulagen CHF 268.-.
Die tatsächliche Höhe der Familienzulagen richtet sich nach dem zuständigen Kanton. Viele Kantone sehen höhere Ansätze oder zusätzliche Geburts- und Adoptionszulagen vor. Die nachfolgende Übersicht zeigt die kantonalen Ansätze per 2026. Massgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt des Anspruchs geltenden Bestimmungen.
Kanton
Kinderzulage
pro Kind und pro Monat in CHF
Ausbildungszulage
pro Kind und pro Monat in CHF
Geburtszulage
in CHF
Adoptionszulage in CHF
Aargau
225
278
-
-
Appenzell Innerrhoden
245
298
-
-
Appenzell Ausserrhoden
230
280
-
-
Bern
250
310
-
-
Basel-Landschaft
215
268
-
-
Basel-Stadt
275
325
-
-
Fribourg
265/2851
325/3451
1500
1500
Genf
311/4111,2
415/5151
2073/30731
2073/30731
Glarus
215
268
-
-
Graubünden
240
290
-
-
Jura
275
325
1500
1500
Luzern
215/2603
268
1075
1075
Neuenburg
240/2701
320/3501
1200
1200
Nidwalden
258
311
-
-
Obwalden
220
270
-
-
St. Gallen
245
298
-
-
Schaffhausen
230
290
-
-
Solothurn
215
268
-
-
Schwyz
230
280
1000
-
Thurgau
215
280
-
-
Tessin
215
268
-
-
Uri
240
290
1200
1200
Waadt
322/3651,2
425/4681
1617/32344
1617/32344
Wallis
327/4351
477/5851
2142/32134
2142/32134
Zug
330
330/3855
-
-
Zürich
215/2683
268
-
-
1 Für die ersten beiden Kinder gilt der erste Ansatz, für jedes weitere Kind gilt der zweite Ansatz.
2 Erwerbsunfähige Kinder zwischen dem 16. Und dem 20. Geburtstag erhalten den gleichen Betrag wie die Ausbildungszulagen.
3 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 12 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 12 Jahren.
4 Der erste Ansatz gilt für Einzelgeburten- bzw. -adoptionen, der zweite Ansatz für Mehrfachgeburten bzw. -adoptionen.
5 Der erste Ansatz gilt vom 16. bis zum 18. Geburtstag, der zweite ab dem 18. Geburtstag.
(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV – Familienfragen: Arten und Ansätze der Familienzulagen nach dem FamZG, dem FLG und den kantonalen Gesetzen)
Abb.: Bei der Höhe der Zulagen gibt es kantonale Unterschiede.
Wie werden Familienzulagen beantragt?
Familienzulagen werden in der Schweiz in der Regel nicht automatisch ausgerichtet, sondern müssen bei der zuständigen Familienausgleichskasse aktiv beantragt werden. Grundsätzlich ist der Ablauf schweizweit ähnlich geregelt, der genaue Ablauf kann je nach Kanton und Familienausgleichskasse leicht variieren.
Für Arbeitnehmende
Arbeitnehmende beantragen Familienzulagen grundsätzlich über ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber leitet den Antrag an die Familienausgleichskasse weiter, bei der er angeschlossen ist.
Antrag:
Die anspruchsberechtigte Person reicht die erforderlichen Unterlagen beim Arbeitgeber ein. Dies ist insbesondere bei Stellenantritt, Geburt eines Kindes, Beginn einer Ausbildung eines Kinder oder bei anderen anspruchsrelevanten Veränderungen erforderlich.
Je nach Situation können zusätzliche Nachweise verlangt werden, beispielsweise Geburtsurkunden oder Ausbildungsbestätigungen. Zudem muss angegeben werden, ob eine andere anspruchsberechtigte Person bereits Familienzulagen bezieht oder allfällige Differenzzahlungen an diese ausgerichtet werden. Diesbezüglich müssen ebenfalls entsprechende Unterlagen eingereicht werden.
Prüfung durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und leitet die Anmeldung an die zuständige Familienausgleichskasse weiter.
Prüfung durch die Familienausgleichskasse:
Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, wer anspruchsberechtigt ist und welche Familienausgleichskasse bzw. welches kantonale Recht zur Anwendung gelangt. Anschliessend erlässt sie einen entsprechenden Entscheid.
Auszahlung:
Bei Arbeitnehmenden werden die Familienzulagen in der Regel monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlt. Die Familienausgleichskasse überweist die geschuldeten Zulagen an den Arbeitgeber, welcher diese an die Arbeitnehmenden weitergibt.
Die Höhe der Familienzulagen richtet sich nach den im jeweiligen Kanton geltenden Ansätzen.
Für selbständig Erwerbstätige:
Selbständig Erwerbstätige können die Familienzulagen direkt bei der zuständigen Familienausgleichskasse beantragen. Zuständig ist grundsätzlich die Familienausgleichskasse, bei der die selbständig erwerbstätige Person angeschlossen ist (Art. 12 Abs. 1 FamZG).
Antrag:
Die anspruchsberechtigte Person reicht das Antragsformular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Familienausgleichskasse ein.
Prüfung:
Die Familienausgleichskasse überprüft auch hier die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen und klärt die Anspruchsberechtigung sowie das anwendbare kantonale Recht ab und erlässt gestützt darauf einen Entscheid.
Auszahlung:
Die Familienzulagen werden durch die Familienausgleichskasse direkt an die selbständig erwerbstätige Person ausbezahlt.
Für Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen:
Antrag:
Nichterwerbstätige Personen beantragen Familienzulagen bei der zuständigen Familienausgleichskasse ihres Wohnkantons. Dem Gesuch sind die erforderlichen Nachweise beizulegen, damit die Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden können (Art. 19 FamZG)
Prüfung:
Die Familienausgleichskasse prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen erfüllt sind. Dabei wird geprüft, ob die Person als nichterwerbstätig gilt, in der AHV obligatorisch versichert ist und die massgebenden Einkommensgrenzen eingehalten werden (Art. 19 FamZG). Anschliessend erlässt die Familienausgleichskasse einen entsprechenden Entscheid.
Auszahlung:
Die Familienzulagen werden durch die zuständige Familienausgleichskasse direkt an die anspruchsberechtigte nichterwerbstätige Person ausgerichtet.
Rückwirkende Beantragung
Wird der Antrag verspätet eingereicht, ist unter gewissen Umständen eine Nachzahlung möglich. Die Familienausgleichskasse prüft, ob die Voraussetzungen im ganzen Zeitraum erfüllt waren. Bei einer Ablehnung sollte eine schriftliche Verfügung verlangt beziehungsweise die Rechtsmittelbelehrung beachtet werden (Art. 24 ATSG).
Änderungen melden
Wer Familienzulagen bezieht, muss der zuständigen Familienausgleichskasse Änderungen mitteilen, die den Anspruch auf Familienzulagen oder deren Höhe beeinflussen können.
Dazu gehören insbesondere:
Geburt oder Adoption eines Kindes
Beginn, Unterbruch oder Ende einer Ausbildung
Heirat, Scheidung oder Trennung
Wohnsitzwechsel
Aufnahme, Änderung oder Beendigung einer Erwerbstätigkeit
Änderung der Einkommensverhältnisse
Längere Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlter Urlaub
Je nach Fall werden zusätzliche Unterlagen wie Geburtsurkunde, Lehrvertrag, Studienbestätigung, Obhuts- oder Scheidungsentscheid, eine Wohnsitzbestätigung des Kindes oder Angaben zum anderen Elternteil verlangt.
Die Meldepflicht ergibt sich aus den allgemeinen Mitwirkungs- und Auskunftspflichten im Sozialversicherungsrecht (Art. 31 ATSG) sowie aus den besonderen Vorschriften des Familienzulagerechts.
Wer Änderungen nicht meldet und dadurch Familienzulagen zu Unrecht bezieht, muss die zu Unrecht bezogenen Leistungen grundsätzlich zurückerstatten (Art. 25 ATSG).
Julia Berchtold
Rechtsanwältin & Teamleiterin Jurline
Julia Berchtold ist seit 2021 für die Rechtsschutzversicherung Protekta tätig. Nachdem sie zunächst als Spezialistin für Mietrecht, Schadenfälle im Themenbereich Wohnen bearbeitet hat, ist sie seit 2023 Teamleiterin in der Rechtsberatung der Protekta JurLine. Im vergangenen Jahr hat sie zudem ein CAS Rechtsschutz Management erlangt. Privat ist sie sehr aktiv und verbringt gerne Zeit mit ihrem Dackel in der Natur.
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