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26. APRIL 2022

Vaterschaftsurlaub in der Schweiz

Bei der Volksabstimmung vom 27. September 2020 wurde der Vaterschaftsurlaub angenommen. Erwerbstätige Väter haben entsprechend erst seit dem 1. Januar 2021 für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. In diesem Beitrag klären wir alles rund um das Thema Vaterschaftsurlaub und Vaterschaftsentschädigung.

In diesem Beitrag:

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Wir haben für Sie einen hilfreichen Leitfaden erstellt, der Ihnen zeigt, wie man das Formular zur Beantragung der Vaterschaftsentschädigung korrekt ausfüllt und auf was Sie achten sollten.

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Wie lange ist Vaterschaftsurlaub möglich?

Der Vaterschaftsurlaub dauert zwei Wochen. Das sind 10 Arbeitstage und zwei Wochenenden. Er muss innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt bezogen werden. Unternehmen steht es frei, ihren Mitarbeitenden einen längeren Vaterschaftsurlaub zu gewähren. Dieser wird jedoch nicht von den Sozialkassen finanziert.

Teilzeitangestellte haben Anspruch auf eine Anzahl von Urlaubstagen, die dem jeweiligen Beschäftigungsgrad entspricht. Dies bedeutet, dass z.B. für einen Mitarbeitenden im 50 % Pensum gerade einmal fünf Tage Vaterschaftsurlaub bezogen werden kann.

Abb.: Die Familie im Fokus.
Abb.: Die Familie im Fokus.

Wer ist zum Vaterschaftsurlaub berechtigt?

Anspruch auf Vaterschaftsurlaub hat man, wenn man:

  • Der rechtliche Vater des Kindes ist, oder

  • Während neun Monaten vor der Geburt AHV-versichert ist, oder

  • Vor der oben erwähnten AHV-Versicherungsdauer mindestens 5 Monate erwerbstätig ist, oder

  • Zum Zeitpunkt der Geburt selbständig erwerbend oder angestellt ist.

Wichtig: Der Vaterschaftsurlaub ist, im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub, freiwillig und nicht gesetzlich angeordnet. Sie dürfen, müssen aber nicht, zwei Wochen die Zeit mit Ihrem Kind verbringen.

Dies bedeutet, dass es einer guten Kommunikation mit Ihrem Arbeitgeber bedarf. Wenn Ihr Kind beispielsweise zu früh zur Welt kam und einige Tage im Spital bleiben muss, sollten Sie eine etwaige Verlängerung des Vaterschaftsurlaubs direkt mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung besprechen.

Dies gilt ebenso, wenn Sie Mehrlinge erwarten. Besprechen Sie etwaige Bedenken so rasch wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber.

Hinweis: Einen Kündigungsschutz, wie dies Mütter haben, gibt es für werdende Väter nicht. Hier lesen Sie mehr.

Wer bezahlt Vaterschaftsurlaub?

Die zuständige Ausgleichskasse bezahlt den Vaterschaftsurlaub, jedoch nicht automatisch, sondern aufgrund eines Gesuchs – entweder durch den Arbeitgeber oder, im Falle einer Selbstständigkeit, Sie selbst. Finanziert wird er durch die Erwerbsersatzordnung (EO), die Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzahlen.

Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, das sie vor der Geburt Ihres Kindes ausbezahlt bekommen haben. Wie beim Mutterschaftsurlaub ist auch hier der maximale Entschädigungsbetrag CHF 196.

Der Vaterschaftsurlaub kann auch ausbezahlt werden. Er gilt dann als Lohn und es werden die sozialen Abgaben wie AHV/IV und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Ein Beispiel

Herr M. arbeitet als Automechaniker und verdient CHF 6'300. Für seinen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub erhält er CHF 2’520 brutto. Das sind 80 % seines AHV-pflichtigen Lohnes für zwei Wochen. Davon werden die üblichen Abzüge getätigt.

Herr S. ist Chef-Devisenhändler in einer Grossbank und hat einen Bruttojahreslohn von CHF 190'000. Der Betrag für seinen Vaterschaftsurlaub beträgt CHF 2'744, das ist der maximale Tagessatz für 14 Tage.

Wie wird Vaterschaftsurlaub beantragt?

Der Vaterschaftsurlaub kann mit diesem elektronischen Formular oder aber bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. In der Regel erledigt dies die Personalabteilung des Arbeitgebers.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Leitfaden in dem wir Ihnen zeigen, wie man das Formular zur Beantragung der Vaterschaftsentschädigung korrekt ausfüllt und auf was Sie achten sollten.

Vaterschaftsurlaub im europäischen Vergleich

In vielen europäischen Staaten gibt es eine ausgewogene Elternzeit, in der beide Elternteile gleich viel Elternzeit geniessen dürfen.

In der Schweiz hat der Kanton Zürich eine Initiative ausgearbeitet, bei der beide Eltern Anspruch auf 18 Wochen Elternzeit haben. Hier finden Sie den Link zur Initiative.

Eine EU-Richtlinie sieht zehn Tage Vaterschaftsurlaub direkt nach der Geburt des Kindes vor. Einige Staaten haben dies bereits umgesetzt oder gewähren sogar noch mehr Urlaub.

Im internationalen Vergleich schneidet die Schweiz ganz besonders schlecht ab: Dä­ne­mark bietet beispielsweise 28 Wo­chen be­zahl­ten Mut­ter­schafts­ur­laub, von denen 10 Wo­chen auf Vä­ter über­tra­gen wer­den kön­nen.

In Finn­land hat der Vater sogar Anspruch auf 54 Arbeitstage Vaterschaftsurlaub. Davon kann man max. drei Wochen zusammen mit der Mutter Urlaub nehmen.

Eine besonders positive Entwicklung konnte man in Spanien beobachten: Seit dem 1. Januar 2021 haben Väter Anspruch auf 16 Wochen _ eine gleich lange Zeit wie sie auch den Müttern zusteht. Die Eltern erhalten dabei beide vollen Lohnausgleich. Die ersten sechs Wochen direkt nach der Geburt des Kindes sind für Väter sogar obligatorisch.

In Deutschland gibt es zwar keinen Vaterschaftsurlaub aber dafür die Elternzeit für max. 14 Monate, die zwischen Mutter und Vater aufgeteilt werden kann. Das dabei gezahlte Elterngeld variiert je nach Einkommen. Je Elternteil müssen dabei mindestens zwei Monate und höchstens zwölf Monate am Stück bezogen werden.

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