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Finanzen Lohnadministration

Was ist die Erwerbsersatzordnung?

Die meisten von uns beziehen einmal in ihrem Leben Leistungen von unserem Sozialsystem. Sei es im Rentenalter, während der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität oder während der Arbeitslosigkeit, des Militärdienstes oder Mutter- bzw. Vaterschaftsurlaubs. Die Erwerbsausfallentschädigung während des Militärdienstes und die Mutter- bzw. Vaterschaftsentschädigung werden über die Erwerbsersatzordnung (EO) gewährt.

Was ist die Erwerbsersatzordnung (EO)?

Die Erwerbsersatzordnung (EO) ist Teil der obligatorischen Sozialversicherungen in der Schweiz und gehört neben der AHV und der IV zur ersten Säule des Dreisäulenmodells. Ihr Hauptzweck ist es, den Verdienstausfall von Personen auszugleichen, die Dienst für den Staat leisten oder wegen Elternschaft (Mutterschaft/Vaterschaft) vorübergehend nicht arbeiten können.

Dieser Beitrag behandelt in erster Linie das Bundesgesetz über den Erwerbsersatz, welches nachfolgende Fragen beantwortet:

  • Welche Dienstleistungen fallen unter die EO? Bei dieser Frage werden die Anspruchsvoraussetzungen thematisiert.
  • Wer ist für die EO-Entschädigung verantwortlich? Hier stehen die Auszahlung, Beginn und Dauer der Entschädigung, die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin, die Entschädigungsarten sowie die Berechnung der Entschädigungshöhe mit Rechnungsbeispielen im Zentrum.
  • Im letzten Abschnitt werden die EO-Anmeldung und Sonderfälle genauer unter die Lupe genommen.

Welche Dienstleistungen fallen unter die EO?

Der Leistungsumfang der EO wurde schrittweise erweitert. Zu Beginn war die EO einzig dazu gedacht, Personen im Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz einen Teil ihres Lohnausfalles zu ersetzen. Heute gibt es drei Personengruppen, die sich für eine EO-Entschädigung anmelden können. Zur ersten Gruppe zählen die Personen, die einen Dienst im Interesse der Bevölkerung leisten, zur zweiten Gruppe gehören die erwerbstätigen Eltern nach der Geburt oder Adoption ihres Kindes und die dritte Gruppe umfasst erwerbstätige Eltern, die ein durch Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigtes Kind betreuen.

Nachfolgend wird auf die Leistungsvoraussetzungen beim Dienst im Interesse der Bevölkerung und der Mutter- und Vaterschaftsentschädigung näher eingegangen.

Dienst im Interesse der Bevölkerung (Art. 1a EOG)

Anspruch auf Entschädigung besteht für Dienstleistende in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst, für Zivildienstleistende, Rekruten, Schutzdienstleistende sowie Teilnehmende an eidgenössischen und kantonalen Kaderbildungskursen von «Jugend und Sport» und Jungschützenleiterkursen.

Mutterschaftsentschädigung (Art. 16b EOG)

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung hat eine Frau, die in den neun Monaten vor der Geburt obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate gearbeitet hat. Zum Zeitpunkt der Geburt muss sie entweder angestellt oder selbstständig erwerbend sein oder im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitgearbeitet haben und dafür entlöhnt worden sein. Wenn das Kind vor Ende des neunten Schwangerschaftsmonats geboren wird, verkürzt sich die erforderliche Versicherungsdauer entsprechend.

mother with baby in chair
Abb.: Die EO greift auch als Mutterschaftsentschädigung.

Vaterschaftsentschädigung (Art. 16i EOG)

Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung hat unabhängig vom Geschlecht jene Person, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der andere Elternteil ist oder dies in den folgenden sechs Monaten wird. Sie muss in den neun Monaten vor der Geburt versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate gearbeitet haben. Die erforderliche Versicherungsdauer wird entsprechend gekürzt, wenn das Kind vor Ablauf des neunten Schwangerschaftsmonats geboren wird. Zum Zeitpunkt der Geburt muss die Person entweder angestellt oder selbstständig erwerbend sein oder im Betrieb der Ehefrau mitarbeiten und dafür einen Barlohn beziehen.

Wer ist für die EO-Entschädigung verantwortlich?

Auszahlung der Entschädigung (Art. 19 EOG)

Die Entschädigung wird von der Ausgleichskasse ausbezahlt. Wenn eine berechtigte Person vor Beginn des Anspruchs angestellt war, erfolgt die Auszahlung in der Regel durch den Arbeitgeber, ausser es gibt besondere Gründe, die dafür sprechen, dass die Ausgleichskasse direkt zahlt.

Normalerweise erhalten die berechtigten Personen die Entschädigung selbst. Es gibt jedoch Ausnahmen: Auf Wunsch kann die Auszahlung an Angehörige erfolgen. Zudem kann die Entschädigung an unterhaltsberechtigte Personen oder deren gesetzliche Vertreter ausbezahlt werden, wenn eine EO-berechtige Person ihren Unterhaltspflichten nicht nachkommt.

Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin (Art. 324b OR & Art. 20 Abs. 2 EOG)

Die Arbeitgeberin hat keine Lohnfortzahlungspflicht, wenn die Entschädigung mindestens 80 % des Lohnes deckt. Ist die Entschädigung geringer muss die Arbeitgeberin die Differenz bezahlen. Wird die Entschädigung erst nach einer Wartezeit bezahlt, muss die Arbeitgeberin in dieser Zeit 80 % des Lohnes entrichten. Es sind weitergehende gesamt- oder einzelarbeitsvertragliche Vereinbarungen möglich. Sozialversicherungsbeiträge können mit der Entschädigung verrechnet werden.

Wann und wie lange wird die EO ausgezahlt?

Dienst im Interesse der Bevölkerung (Art. 1a EOG)

Der Anspruch auf Entschädigung besteht für jeden Dienst- bzw. Kurstag und erlischt mit dem Bezug einer ganzen Altersrente.

Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c & 16d EOG)

Die Mutterschaftsentschädigung wird ab dem Tag der Geburt an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet.

War das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital, verlängert sich der Anspruch um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, sofern die Mutter nach Ende des Mutterschaftsurlaubes wieder arbeitet.

Der Anspruch endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Arbeit wieder aufnimmt oder wenn sie stirbt. Er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.

Bei der Vaterschaftsentschädigung (Art. 16j – 16kbis EOG)

Die Rahmenfrist von sechs Monaten beginnt am Tag der Geburt des Kindes und endet entweder nach Ablauf der Rahmenfrist, nach Ausschöpfung der Taggelder, wenn der andere Elternteil stirbt, wenn das Kind verstirbt oder wenn das Kindesverhältnis zum anderen Elternteil aberkannt wird.

Das Taggeld wird an höchstens 14 Tagen ausbezahlt. Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder während der 97 Tage danach, hat der andere Elternteil Anspruch auf zusätzliche 98 Taggelder. Diese Taggelder müssen an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden. Der Anspruch entsteht am Tag nach dem Tod der Mutter und endet entweder nach Ausschöpfung der Taggelder, wenn das Kind stirbt oder bei Wiederaufnahme der Arbeit.

Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen gilt dieselbe Regelung wie bei der Mutterschaftsentschädigung.

Die Rahmenfrist wird während des Bezugs von Taggeld bei Tod der Mutter oder Spitalaufenthalt des Neugeborenen unterbrochen.

Welche Entschädigungsarten gibt es?

Dienst im Interesse der Bevölkerung (Art. 4 – 8 EOG)

Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.

Anspruch auf Kinderzulagen besteht für die Kinder und Pflegekinder des Dienstleistenden, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben und für Kinder in Ausbildung bis zum vollendenten 25. Altersjahr.

Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn aufgrund des Dienstes zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung anfallen und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.

Anspruch auf Betriebszulagen haben die Dienstleistenden, die als Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser einen Betrieb führen oder als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft, als unbeschränkt haftende Teilhaber einer Kommanditgesellschaft oder als Teilhaber einer andern auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit an der Führung eines Betriebes aktiv beteiligt sind, sofern sie nicht aus einem Anstellungsverhältnis ein höheres Einkommen erzielen. Dienstleistende, die als mitarbeitende Familienglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb arbeiten, haben Anspruch auf Betriebszulagen, wenn wegen ihrer längeren Dienstleistung eine Ersatzkraft im Betrieb eingestellt werden muss.

military person walking in nature
Abb.: Wer in der Schweiz Militärdienst leistet, hat Anspruch auf Erwerbsersatz.

Wie wird die Höhe der EO-Entschädigung berechnet?

Bei einem Dienst im Interesse der Bevölkerung (Art. 9 – 16 EOG)

Entscheidend für die Höhe der pro Diensttag ausgerichteten Grundentschädigung ist die Art des geleisteten Dienstes, ob die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes arbeitete sowie ob und wie viele Kinder sie hat.

Grundentschädigung während der Rekrutenschule und gleichgestellten Diensten ohne Kinder (Art. 9 EOG & 16a EOG)

Während der Rekrutierung, der Rekrutenschule und der Grundausbildung von Perso­nen, die ihre Dienstpflicht ohne Unter­bruch erfüllen (Durchdiener), beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung. Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt CHF 275.- im Tag.

Die 25 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung gelten ebenfalls für die nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Militärgesetzes zum Militärdienst zugelassenen Personen für die Anzahl Tage Militärdienst, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen und für die Zivildienstleistenden, die keine Rekrutenschule absolviert haben, für die Anzahl Tage des Zivildienstes, die der Dauer einer Rekrutenschule entsprechen sowie während der Grundausbildung im Zivilschutz.

Erwerbstätige Dienstleistende mit Kindern (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 EOG)

Für Personen mit Kindern, die vor Beginn des Dienstes arbeitstätig waren, beträgt die Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Lohnes.

Grundlage für die Berechnung des massgebenden Lohnes bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHV-Gesetz erhoben werden. Der Bundesrat lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen (Art. 11 Abs. 1 EOG).

Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung »

Rechnungsbeispiel:

Wer CHF 84’000.- pro Jahr verdient, erzielt gemäss EO-Tabelle «Normaldienst» ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von CHF 234.- im Tag. Liegt das massgebende Einkommen zwischen zwei in der Tabelle enthaltenen Werten, so wird die dem nächsthöheren Ansatz entsprechende Tagesentschädigung ausgerichtet (S. 2 der EO-Tabelle).

Je nach Anzahl Kinder beträgt die tägliche Grundentschädigung

  • CHF 187.20 (kein Kind)
  • CHF 209.20 (ein Kind)
  • CHF 231.20 (zwei Kinder)
  • CHF 234.00 (ab drei Kindern).

Dienste, die nicht unter Art. 9 EOG fallen bei erwerbstätigen Dienstleistenden (Art. 10 Abs. 1 EOG):

Bei Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, beträgt die Grundentschädigung ebenfalls 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Lohnes. Die Ausführungen zur Berechnung des massgebenden Lohnes unter dem Titel «Erwerbstätige Dienstleistende mit Kindern (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. 9 Abs. 2 EOG)» gelten auch in diesem Fall.

Vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätige Personen (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. 16 EOG):

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes ohne Arbeit (z.B. im Studium), entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen.

Der Mindestbetrag wird je nach Dienst und Anzahl Kinder des Dienstleistenden unterschiedlich festgesetzt. Der Mindestbetrag ist eingehalten, wenn die tägliche Gesamtentschädigung die nachfolgend genannten Prozentsätze des Höchstbetrages nicht unterschreitet.

Während der vom Bundesrat bestimmten Ausbildungsdienste längerer Dauer, welche dem Beförderungsdienst auf den Seiten 11 ff. der EO-Tabelle entsprechen (Art. 16 Abs. 1 EOG):

  • 45 % für Dienstleistende ohne Kinder
  • 65 % für Dienstleistende mit einem Kind
  • 70 % für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern

Rechnungsbeispiel:

  • 45 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 124.-
  • 65 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 179.-
  • 70 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 193.-

Diese Zahlen entsprechen den tiefsten täglichen Einkommen gemäss Beförderungsdiensttabelle auf S. 11 der EO-Tabelle.

Bei Durchdienern, die eine Ausbildung zur Erlangung eines höheren Grades zurücklegen (Art. 16 Abs. 2 EOG):

  • 37 % für Dienstleistende ohne Kinder
  • 55 % für Dienstleistende mit einem Kind
  • 62 % für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern

Rechnungsbeispiel:

  • 37 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 102.-
  • 55 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 152.-
  • 62 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 171.-

Diese Zahlen entsprechen den tiefsten täglichen Einkommen gemäss Durchdiener-Kader-Tabelle auf S. 15 der EO-Tabelle.

Während der anderen Dienste (Art. 16 Abs. 3 EOG):

  • 25 % für Dienstleistende ohne Kinder
  • 40 % für Dienstleistende mit einem Kind
  • 50 % für Dienstleistende mit mindestens zwei Kindern

Rechnungsbeispiel:

  • 25 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 69.-
  • 40 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 110.-
  • 50 % von CHF 275.- = aufgerundet CHF 138.-

Diese Zahlen entsprechen den tiefsten täglichen Einkommen (= erste Zeile) gemäss Normaldienst-Tabelle auf S. 5 der EO-Tabelle.

Die Kürzung der Grundentschädigung (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. 16a EOG)

Die Grundentschädigung wird gekürzt, soweit sie 80 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung übersteigt.

Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung beträgt CHF 275.- im Tag. Der Bundesrat kann frühestens nach je zwei Jahren den Höchstbetrag der Gesamtentschädigung auf Jahresbeginn der Lohnentwicklung anpassen, wenn sich das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, in dieser Zeit um mindestens 12 % geändert hat.

Die Kürzung der Gesamtentschädigung (Art. 16 Abs. 5 & 6 EOG)

Die Gesamtentschädigung wird gekürzt, soweit sie das durchschnittliche vordienstliche Einkommen oder den Höchstbetrag übersteigt, jedoch nur bis auf die Mindestbeträge.

Die Gesamtentschädigung umfasst die Grundentschädigung sowie die geschuldeten Kinderzulagen. Zulagen für Betreuungskosten und Betriebszulagen werden immer ungekürzt zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausgerichtet.

Die Kinderzulagen (Art. 13 EOG)

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 8 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung.

Betreuungskosten

In den Entschädigungen gemäss Tabelle sind die Betreuungskosten nicht inbegriffen. Es werden die effektiv ausgewiesene Betreuungskosten ausbezahlt, jedoch höchstens CHF 75.- (s. 2 EO-Tabelle).

Die Betriebszulage (Art. 15 EOG)

Die Betriebszulage beträgt 27 % des Höchstbetrages der Gesamtentschädi­gung.

Bei der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16e – 16h EOG)

Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt höchstens CHF 220.- im Tag und wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag übersteigt.

Der Bundesrat lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung »

Rechnungsbeispiel

Wer CHF 84’000.- pro Jahr verdient, erzielt gemäss EO-Tabelle «Mutter-, Vaterschaft, Betreuung, Adoption» ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von CHF 234.- im Tag (CHF 84’240.- oder weniger = CHF 234.-). Liegt das massgebende Einkommen zwischen zwei in der Tabelle enthaltenen Werten, so wird die dem nächsthöheren Ansatz entsprechende Tagesentschädigung ausgerichtet (s. 2 der EO-Tabelle). Die tägliche Grundentschädigung beträgt CHF 187.20.

Die Mutterschaftsentschädigung schliesst gemäss Art. 16g Abs. 1 EOG den Bezug weiterer Taggelder von folgenden Leistungserbringern aus:

  • Arbeitslosenversicherung
  • Invalidenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Militärversicherung

Erwerbsersatzordnung (EO) für Dienstleistungsentschädigung und Entschädigung für gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind (wenn es sich um dasselbe Kind handelt, für das eine Mutterschaftsentschädigung bezogen wird).

Wenn bis zum Anspruchsbeginn auf die Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze bestand, so entspricht die Mutterschaftsentschädigung gemäss Art. 16g Abs. 2 EOG mindestens dem bisher bezogenen Taggeld:

  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung
  • Bundesgesetz über die Militärversicherung
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz

Die Kantone können eine höhere oder länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben (Art. 16h EOG).

Entschädigigung des anderen Elternteils (Vaterschaftsentschädigung) (Art. 16l & 16m EOG)

Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Die Vaterschaftsentschädigung beträgt höchstens CHF 220.- im Tag und wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag übersteigt.

Der Bundesrat lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung »

Rechnungsbeispiel

Wer CHF 84’000.- pro Jahr verdient, erzielt gemäss EO-Tabelle «Mutter-, Vaterschaft, Betreuung, Adoption» ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von CHF 234.- im Tag. Liegt das massgebende Einkommen zwischen zwei in der Tabelle enthaltenen Werten, so wird die dem nächsthöheren Ansatz entsprechende Tagesentschädigung ausgerichtet (s. 2 der EO-Tabelle). Die tägliche Grundentschädigung beträgt CHF 187.20.-.

Die Entschädigung des andern Elternteils schliesst (s. Art. 16m Abs. 1 EOG) den Bezug der folgenden Taggelder aus:

  • der Arbeitslosenversicherung
  • der Invalidenversicherung
  • der Unfallversicherung
  • der Militärversicherung
  • der Erwerbsersatzordnung (EO) bei einem Dienst im Interesse der Bevölkerung.

Bestand bis zum Beginn des Anspruchs auf Vaterschaftsentschädigung Anspruch auf ein Taggeld nach einem der folgenden Gesetze, so entspricht die Vaterschaftsentschädigung (s. Art. 16m Abs. 2 EOG) mindestens dem bisher bezogenen Taggeld Bundesgesetz über die:

  • Invalidenversicherung
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung
  • Bundesgesetz über die Unfallversicherung
  • Bundesgesetz über die Militärversicherung
  • Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Wie funktioniert die EO-Anmeldung?

Welche Schritte sind bei der Anmeldung zu beachten?

Die Entschädigung wird nur ausbezahlt, wenn sie vorschriftsgemäss geltend gemacht wird und der Nachweis erbracht wird, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Abs. 3 EOG). Der Anspruch verjährt 5 Jahre nach Dienstende bzw. Ablauf der Entschädigungsdauer (Art. 20 Abs. 1 EOG). Weitere Fristen gilt es nicht zu beachten. Das EO-Formular sollte aber möglichst zeitnah ausgefüllt und an den Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse weitergeleitet werden, damit die Auszahlung der Entschädigung nicht verzögert wird.

Sonderfälle

Was passiert im Fall einer Kündigung während des Dienstes?

Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während des Dienstes der anderen Partei, sowie, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher, nicht kündigen (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR). Die Kündigung, die während einer der Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR).

Wie verhält es sich bei Teilzeitmitarbeitern?

Unabhängig vom Arbeitspensum, beträgt das Taggeld in den weiter oben erläuterten Konstellationen 80 % des durchschnittlichen Einkommens, das vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde.

Wie verhält es sich bei mehreren Arbeitgebern?

Bei mehreren Arbeitgebern kann die EO-Karte an einen der Arbeitgeber weitergeleitet werden. Von den übrigen Arbeitgebern muss nur die Lohnbescheinigungen verlangt werden, die mit der EO-Karte an die Ausgleichskasse weitergeleitet werden muss.

Wie verhält es sich bei Selbständigerwerbenden?

Selbständigerwerbende müssen ihre EO-Beiträge selbst entrichten, während die Beiträge bei Angestellten je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Für die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Entschädigung gelten jedoch für beide Gruppen die gleichen Kriterien, die im EO-Gesetz geregelt sind.

Wie verhält es sich bei Arbeitslosigkeit?

Bei Arbeitslosigkeit wird für die Bemessung der Entschädigung auf das Einkommen abgestellt, das vor Beginn der Arbeitslosigkeit erzielt wurde. Ist die Erwerbsausfallentschädigung niedriger als die Arbeitslosenentschädigung, kann die Differenz im Rahmen der gesetzlichen Bezugsdauer bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 1 lit. c EOV; Erwerbsersatzverordnung; SR 834.11).

julia berchtold guestauthor

Julia Berchtold

Rechtsanwältin & Teamleiterin Jurline

Julia Berchtold ist seit 2021 für die Rechtsschutzversicherung Protekta tätig. Nachdem sie zunächst als Spezialistin für Mietrecht, Schadenfälle im Themenbereich Wohnen bearbeitet hat, ist sie seit 2023 Teamleiterin in der Rechtsberatung der Protekta JurLine. Im vergangenen Jahr hat sie zudem ein CAS Rechtsschutz Management erlangt. Privat ist sie sehr aktiv und verbringt gerne Zeit mit ihrem Dackel in der Natur.

www.protekta.ch/de

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