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Überstunden und Überzeit einfach erklärt

Überstunden und Überzeit: Auf was Sie als Arbeitgeber und -nehmer beachten müssen und wie Überstunden und Überzeit zu kompensieren sind erfahren Sie in diesem Artikel.

Tipp: Arbeitszeiten sind rechtlich strikt geregelt. Nutzen Sie daher am besten eine Zeiterfassungssoftware oder eine Excel-Vorlage für die genaue Arbeitszeiterfassung.

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Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit?

Überstunden leisten Sie, wenn Sie über die vertraglich festgelegte Arbeitszeit arbeiten. Überzeit hingegen leisten Sie, sobald Sie über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Wochenstunden arbeiten. Der Zusammenhang ist somit fliessend und die Begriffe sind nicht immer voneinander zu trennen.

Was versteht man unter Überstunden?

Unter Überstunden versteht man die Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Grundsätzlich werden Überstunden mit den Mitarbeitenden besprochen und im Vertrag geregelt. Sie müssen ausgeglichen oder kompensiert werden. Die spezifischen Regelungen zu Überstunden finden Sie im Obligationenrecht (Art. 321c Abs. 1 OR).

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Wie müssen Überstunden abgebaut bzw. kompensiert werden?

In der Schweiz werden Überstunden kompensiert, indem zum normalen Stundenlohn zusätzlich 25 % draufgerechnet werden.

25 % auf den Stundenlohn

Frau K. hat im letzten Monat 16.4 Überstunden angesammelt. Sie erhält den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag von 25 % auf Ihren Stundenlohn für die geleisteten Überstunden. Frau K. arbeitet in einem Vollzeitpensum à 45 Stunden pro Woche mit einem Stundensatz von CHF 32. Der für die Überstunden auszuzahlende Betrag lässt sich also wie folgt berechnen:

32 CHF/Stunde x 16.4 Stunden = CHF 524.8 x 1.25 = CHF 656

Andere Möglichkeiten der Kompensation

Laut Gesetz darf auch eine andere Art der Kompensation angewendet werden. Diese müssen allerdings schriftlich im Vertrag festgehalten werden, andernfalls müssen Überstunden normal inklusive dem Zuschlag von 25 % ausgezahlt werden. Einige Beispiele hierzu wären:

  • Überstunden werden mit gleicher Dauer an Freizeit ausgeglichen.
  • Die Überstunden sind bereits im Lohn enthalten.
  • Eine bestimmte Anzahl an Überstunden wird nicht kompensiert.

Wann darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer lediglich die im Vertrag geregelten Arbeitsstunden verrichten. Unter besonderen Umständen aber, beispielsweise aufgrund einer hohen Auftragslage, dringenden Aufträgen etc. darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen.

Natürlich dürfen Überstunden auch nur dann geleistet werden, wenn Sie für den Beschäftigten auch zumutbar sind.

Zumutbar sind Überstunden, wenn sie:

  • Die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer nicht verringert.
  • Keine familiären Pflichten verunmöglicht werden (zum Beispiel die Planung einer Beerdigung).
  • Keine gesundheitlichen Schäden hervorrufen (beispielsweise dauerhafte Übermüdung).

Wenn Arbeitnehmer sich durch häufige Überstunden unwohl, sehr müde oder krank fühlen, sollten sie diese Umstände so schnell wie möglich mit Ihren Vorgesetzten besprechen.

Müssen nicht angeordnete Überstunden kompensiert werden?

Gerät ein Mitarbeiter unter Zeitdruck, weil seine Aufgabe einem gewissen Termin unterliegt und dieser Termin mit normaler Arbeitszeit nicht einzuhalten ist, so kann er auch freiwillige Überstunden leisten.

Hierzu ein Beispiel:


Frau K. ist Kadermitarbeitende eines KMUs. Die Auftragslage ist in diesen Tagen sehr hoch und der Arbeitsaufwand entsprechend gestiegen. Frau K. arbeitet die ganze Woche lang eine bis zwei Stunden mehr pro Tag, ohne dass Ihre Vorgesetzten dies angeordnet haben. Hat Frau K. nun einen Anspruch auf Kompensation dieser Überstunden?

Grundsätzlich: ja.
Ihre Vorgesetzten wussten um die hohe Auftragslage und tolerierten die längere Arbeitszeit von Frau K. Sie darf ihre Überstunden gemäss ihrem Arbeitsvertrag oder dem OR einfordern.

Um jedoch mögliche Missverständnisse zu vermeiden, ist es empfehlenswert, Überstunden mit dem Vorgesetzten abzusprechen.

Was ist der Unterschied zwischen Überstunden und freiwilligen Mehrstunden?

Wenn Sie eine Arbeit an einem bestimmten Tag noch erledigen möchten, weil Sie beispielsweise am nächsten Tag mehr Zeit für etwas anderes benötigen, gelten diese Stunden nicht als klassische Überstunden, sondern als freiwillige Mehrstunden. Entsprechend werden diese Stunden nicht als Überstunden kompensiert.

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Was versteht man unter Überzeit?

Unter Überzeit versteht man die Arbeitsstunden, die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Wochenstunden hinausgehen. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche gilt für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben, Büropersonal, technische und andere Angestellte; für alle übrigen Arbeitnehmer liegt diese bei 50 Stunden pro Woche (Artikel 9 ArG).

Wie viel Überzeit ist in der Schweiz erlaubt?

Pro Tag sind laut Art. 12 ArG maximal zwei Stunden Überzeit pro Mitarbeiter erlaubt. Ausnahmen gemacht werden dürfen bei Notfällen oder an arbeitsfreien Werktagen.

Pro Jahr sind laut Art. 12 ArG maximal 170 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 50 Stunden) Überzeit erlaubt.

Wie wird Überzeit bei Teilzeit gehandhabt?

Teilzeitangestellte haben die gleichen Rechte wie Vollzeitangestellte, wenn es um die Überzeitregelung geht.

Wie wird Überzeit kompensiert?

Genau wie bei Überstunden wird auch Überzeit mit einem Lohnzuschlag von 25 % oder entsprechender Freizeit, je nach Regelung im Arbeitsvertrag, abgegolten. Da eine Überzeit im Gegensatz zu Überstunden rechtlich weniger Spielraum bietet, gibt es wenige Ausnahmen der oben erwähnten Regelungen.

Ausnahme 1: Erst nach 60 Stunden Überzeit

Büroangestellte, Fachpersonen im Detailhandel (bei Grossbetrieben) oder technische Angestellte. Bei diesen Mitarbeitenden wird die Überzeitentschädigung erst ab einem Saldo von ≥ 60 Überstunden im laufenden Kalenderjahr abgegolten.

Ausnahme 2: Es gilt kein Arbeitsgesetz

Für Personen, welche beispielsweise im Ausland beschäftigt sind, beim Bund, den Kantonen oder kirchlichen Institutionen arbeiten, wird das Arbeitsgesetz nicht angewendet. Das Gleiche gilt ausserdem für Besatzungen bei Schweizerischen Fluggesellschaften oder Schifffahrtsunternehmen.

Wie wird Überzeit im Falle einer Kündigung kompensiert?

Wir machen ein Beispiel:

Herr M. Hat seine ordentliche Kündigung eingereicht. Er hat noch 7 Tage Überzeit auf seinem Konto. Herr M. ist nun sehr frei bei der Vergütung dieser Zeit. Er kann beispielsweise eine Woche (5 Werktage) vor dem ordentlichen Kündigungstag Ferien beziehen und sich die restliche Zeit als Entschädigung, mit einem Zuschlag von 25 %, auszahlen lassen. Dies steht im frei und er darf dies, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes festgehalten wurde, so vom Arbeitgeber anfordern.

Übrigens: Im Gegensatz zu Überzeit dürfen Ferien in der Schweiz laut OR nicht finanziell abgegolten werden, solange der Arbeitsvertrag noch in Kraft ist.

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