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Lohnadministration

Die Invalidenversicherung IV erklärt

Die Invalidenversicherung (IV) ist ein wichtiger Bestandteil der Vorsorge und sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie unterstützt Menschen, die aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder eines Geburtsgebrechens dauerhaft oder längerfristig nicht mehr arbeiten können. Ziel der IV ist es, in erster Linie die Erwerbsfähigkeit mit geeigneten Massnahmen zu erhalten oder wiederherzustellen, bevor eine Rente in Betracht kommt. Dazu gehören medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen, aber auch die Bereitstellung von Hilfsmitteln sowie von Frühinterventionsmassnahmen zum Erhalt oder Anpassung des Arbeitsplatzes. Erst wenn eine Eingliederung nicht möglich ist, übernimmt die IV die finanzielle Absicherung durch Rentenleistungen. So trägt sie dazu bei, Betroffenen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und ihre soziale Existenz zu sichern.

Was ist die Invalidenversicherung?

Die Invalidenversicherung gehört wie die AHV und die Krankenversicherung zur ersten Säule und ist damit eine obligatorische, gesamtschweizerische Sozialversicherung. Sie hat das Ziel, Menschen, die von einer Invalidität betroffen sind, mit Eingliederungsmassnahmen ins Berufsleben zurückzuführen oder ihnen mit Geldleistungen in Form von Renten zusammen mit den Ergänzungsleistungen eine existenzsichernde Grundlage zu bieten.

Wer hat Anspruch auf IV-Leistungen?

Bei der IV sind alle Personen obligatorisch versichert, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind. Anspruch auf IV-Leistungen haben alle Personen, die bei Eintritt der Invalidität versichert waren und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen (Art. 6 Abs. 1 IVG).

Invalidität im Sinne der IV bedeutet, dass eine Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr erwerbsfähig ist. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG):

  • Vorliegen eines körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschadens
  • Bleibende oder während mindestens eines Jahres dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Unfähigkeit der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich
  • Die Ursache der Erwerbsunfähigkeit liegt im Gesundheitsschaden

Der Rentenanspruch gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG setzt zudem voraus, dass die Erwerbsfähigkeit oder die Betätigung im Aufgabenbereich nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederhergestellt werden kann. Zudem muss die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen und anschliessend mindestens zu 40 % invalid sein.

Für eine Rente nach Art. 36 IVG müssen zudem während drei Jahren Beiträge geleistet worden sein. Falls dies nicht der Fall ist, kommt noch eine ausserordentliche Rente in Betracht (Art. 39 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG).

person walking with crutch on pier
Abb.: Die IV springt ein, wenn die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Unfall beeinträchtigt ist.

Anmeldung bei der IV-Stelle

Die Anmeldung durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmende, die aufgrund von Krankheit oder Unfall längerfristig in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind, können sich eigenständig bei der IV anmelden. Die IV prüft daraufhin individuelle Eingliederungsmöglichkeiten sowie allfällige Rentenansprüche. Eine frühzeitige Anmeldung, spätestens jedoch 6 Monate nach erstmaliger Arbeitsunfähigkeit, ermöglicht es, gezielt Unterstützung zu erhalten sowie Verzögerungen und Kürzungen von IV-Leistungen zu vermeiden. Der Anspruch auf eine Rente entsteht frühestens sechs Monate, nachdem die Leistungen bei der IV beantragt wurden. Ausserdem kann die Rente frühestens ab dem Monat ausbezahlt werden, der auf den 18. Geburtstag folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).

Vorgehen

1. Formular ausfüllen

Um Leistungen der IV in Anspruch zu nehmen, muss eine Anmeldung mit einem amtlichen Formular erfolgen (Art. 65 Abs. 1 IVV). Das Anmeldeformular kann online, bei der zuständigen IV-Stelle oder bei der Ausgleichskasse bezogen werden.

2. Benötigte Unterlagen beilegen

Dem vollständig ausgefüllten Anmeldeformular sind grundsätzlich ein aktueller Arztbericht, Arbeitsunfähigkeitszeugnisse sowie Angaben zum Arbeitsverhältnis beizulegen. Je vollständiger die Informationen, desto schneller kann die Abklärung erfolgen.

3. Einreichung

Die Anmeldung ist bei der zuständigen IV-Stelle oder bei der Ausgleichskasse einzureichen, welche die Anmeldung anschliessend an die zuständige IV-Stelle weiterleitet (Art. 67 IVV).

4. Mitwirkungspflichten erfüllen

Die versicherte Person ist verpflichtet, alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um die Folgen eines Gesundheitsschadens zu mindern. Dazu gehört insbesondere die aktive Mitwirkung an allen Massnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes bzw. der beruflichen Eingliederung. Pflichtverletzungen können zur Kürzung oder zur Verweigerung der Leistungen führen.

Verfahren nach der Anmeldung

Nach Eingang der Anmeldung prüft die IV-Stelle, ob die allgemeinen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch erfüllt sind. Um die aktuelle Situation zu erfassen und das weitere Vorgehen zu besprechen, wird die versicherte Person zu einem Erstgespräch eingeladen. Anschliessend holt die IV alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Gesundheitszustandes ein. Dabei arbeitet sie eng mit den behandelnden Ärzten, den Arbeitgebenden sowie betroffenen Privat- und Sozialversicherungen zusammen.

Es sind folgende Verfahrensabschnitte zu unterscheiden:

  • Frühinterventionsphase: In dieser Phase wird geprüft, ob die IV überhaupt zuständig ist. Bereits jetzt können Interventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzanpassungen eingeleitet werden, auch wenn der Anspruch auf IV-Leistungen noch nicht abschliessend geklärt ist. Das Ziel ist der Erhalt des Arbeitsplatzes. Auf Frühinterventionsmassnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
  • Vorbescheid: Nach Abschluss der Abklärungen informiert die IV-Stelle die versicherte Person und die beteiligten Versicherungsträger mit einem Vorbescheid über den geplanten Entscheid. Innerhalb von 30 Tagen kann die versicherte Person schriftlich oder mündlich Stellung nehmen und hat gleichzeitig ein Recht auf Einsichtnahme in die vollständigen IV-Akten.
  • Verfügung: Sofern innert gesetzter Frist keine Einwendungen der Parteien zum Vorbescheid eingehen, wird von der IV-Stelle eine Verfügung erlassen. Werden gegen den Vorbescheid fristgerecht Einwände vorgebracht, so müssen diese in der Verfügung berücksichtigt werden.
  • Beschwerde:
    Wer mit der Verfügung nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung beim kantonalen Versicherungsgericht eine schriftliche Beschwerde einreichen. Eine Beschwerde muss eine Zusammenfassung des Sachverhalts, Anträge und eine Begründung enthalten, ansonsten wird das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten.

Eine Übersicht des Verfahrens finden Sie auf der Website der IV-Stelle Kanton Bern.

Früherfassung durch den Arbeitgeber

Die Früherfassung durch den Arbeitgeber ist ein zentrales Instrument, um Mitarbeitende mit gesundheitlichen Problemen frühzeitig zu unterstützen und eine drohende Invalidität zu verhindern. Durch frühzeitiges Handeln und Zusammenarbeit mit der IV-Stelle können Arbeitsplätze erhalten und langfristige Arbeitsausfälle vermieden werden.

Bedeutung der Früherfassung

Die Früherfassung dient dazu, eine drohende Invalidität möglichst zu verhindern. Sobald bei Arbeitnehmern eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit oder das Risiko einer solchen besteht, kann der Arbeitgeber die Früherfassung bei der zuständigen IV-Stelle auslösen (Art. 3b Abs. 2 lit. c IVG). Die Meldung sollte so früh wie möglich erfolgen, damit zeitnah Massnahmen der Frühintervention geprüft werden können. Dadurch steigt die Chance, den Erhalt des Arbeitsplatzes sicherzustellen oder eine neue, angemessene berufliche Tätigkeit zu finden.

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Abb.: Die Früherfassung hilft dabei, gesundheitliche Überlastungen zu thematisieren, bevor es zu einem langfristigen Ausfall kommt.

Rolle und Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, aktiv mit der IV-Stelle zusammenzuarbeiten und im Rahmen des Zumutbaren eine Lösung für die berufliche Eingliederung zu unterstützen (Art. 7c IVG). Bei der Früherfassung muss er die Personalien der betroffenen Person sowie die eigenen Angaben schriftlich übermitteln. Ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis kann beigelegt werden (Art. 3b Abs. 1 IVG). Falls der Arbeitgeber eine Meldung machen will, muss er die betroffene Person oder deren gesetzliche Vertretung im Voraus informieren (Art. 3b Abs. 3 IVG).

Für eine Früherfassung besteht kein Leistungsanspruch im Sinne der IV-Rente, sondern sie löst ein Abklärungsverfahren bei der IV-Stelle aus (Art. 3c IVG). Diese prüft die persönliche Situation, klärt Ursachen und Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit und beurteilt, ob Frühinterventionsmassnahmen angezeigt sind. Bei Bedarf lädt die IV-Stelle den Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch ein und spricht gegebenenfalls Leistungen für eine Arbeitsplatzanpassung zu.

Mögliche Massnahmen der Frühintervention

Massnahmen der Frühintervention können sein: Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozial-berufliche Rehabilitation, Beschäftigungsmassnahmen sowie Beratung und Begleitung (Art. 7d Abs. 2 IVG). Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch (Art. 7d Abs. 3 IVG), sie werden aber zur Vermeidung einer Invalidität gezielt eingesetzt.

Die Leistungen der IV

Die IV unterstützt Menschen mit längerfristigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dabei, möglichst selbständig zu leben und am Arbeitsleben teilzunehmen. Sie folgt dem Grundsatz «Eingliederung vor Rentenzahlung», was bedeutet, dass eine Rente nur gewährt wird, wenn Eingliederungsmassnahmen nicht möglich oder nicht zielführend sind.

1. Eingliederungsmassnahmen

Die IV prüft zunächst, ob eine Rückkehr in den ursprünglichen Beruf durch eine Reduktion des Pensums möglich ist. Wenn dies nicht realistisch ist, stehen folgende Eingliederungsmassnahmen zur Verfügung:

  • Beratung und Begleitung
  • Arbeitsvermittlung (Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Stellen)
  • Hilfsmittel (Bereitstellung von speziellen Geräten oder baulichen Anpassungen zur Erleichterung der Arbeit)
  • Integrationsmassnahmen (Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung)
  • Berufsausbildung (Angebote zur Weiterbildung und Qualifikation)
  • Umschulungen (Programme zur beruflichen Neuorientierung)
  • Einarbeitungszuschüsse
  • Kapitalhilfe

Diese Massnahmen zielen darauf ab, die Erwerbsfähigkeit zu stabilisieren oder wiederherzustellen. Während der Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen ab dem dritten aufeinanderfolgenden Tag, an dem sie aufgrund der Massnahmen nicht arbeiten können, Anspruch auf ein Taggeld (Art. 8 ff. IVG).

2. IV-Rente

Erst wenn Eingliederungsmassnahmen aussichtslos oder abgeschlossen sind, prüft die IV den Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Umfang richtet sich nach dem Invaliditätsgrad – ab 40 % Invalidität besteht ein Anspruch auf eine Teilrente, ab 70 % auf eine volle Rente (Art. 28 ff. IVG).

3. Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für Minderjährige

Die Hilflosenentschädigung der IV ist eine Geldleistung für Versicherte, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung für alltägliche Lebensverrichtungen regelmässig und dauernd auf Hilfe angewiesen sind. Die Entschädigung wird zusätzlich zu anderen IV-Leistungen wie Renten oder Eingliederungsmassnahmen ausbezahlt (Art. 42 Abs. 1 IVG). Für Minderjährige mit einem Anspruch auf Hilflosenentschädigung und erhöhtem Betreuungsbedarf kann zudem ein Intensivpflegezuschlag beantragt werden. Ein solcher wird gewährt, wenn der gesamte anrechenbare tägliche Mehraufwand für Grundpflege, Behandlung oder anerkannte Überwachung mindestens vier Stunden beträgt.

4. Assistenzbeitrag

Der Assistenzbeitrag gibt Personen mit einer Hilflosenentschädigung, die regelmässig auf Unterstützung angewiesen sind und weiterhin zu Hause leben möchten, die Möglichkeit, selbst eine Assistenzperson anzustellen, die sie im Alltag unterstützt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des BSV und auf ahv-iv.ch.

julia berchtold guestauthor
Julia Berchtold

Rechtsanwältin & Teamleiterin Jurline

Julia Berchtold ist seit 2021 für die Rechtsschutzversicherung Protekta tätig. Nachdem sie zunächst als Spezialistin für Mietrecht, Schadenfälle im Themenbereich Wohnen bearbeitet hat, ist sie seit 2023 Teamleiterin in der Rechtsberatung der Protekta JurLine. Im vergangenen Jahr hat sie zudem ein CAS Rechtsschutz Management erlangt. Privat ist sie sehr aktiv und verbringt gerne Zeit mit ihrem Dackel in der Natur.

www.protekta.ch/de

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