Wer bezahlt in der Schweiz Körperschaftsteuer?
In der Schweiz sind juristische Personen verpflichtet, Körperschaftsteuer zu zahlen. Dazu zählen Kapitalgesellschaften wie AGs und GmbHs, aber auch Genossenschaften, einige Stiftungen, Vereine und Institutionen sowie Investmentgesellschaften mit festem Kapital.
Beispiel: Ein Start-up gründet eine GmbH. Sobald das Unternehmen Gewinne erzielt, muss es darauf Körperschaftsteuer zahlen – im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen, bei dem der Inhaber Einkommensteuer entrichtet.
Wie berechnet man die Körperschaftsteuer?
Die Körperschaftsteuer fällt in der Schweiz auf Bundesebene, wie auch auf Kantons- und Gemeindeebene an. Die Steuerbelastung variiert dabei je nach Kanton erheblich. Sie wird auf den steuerbaren Reingewinn des Unternehmens erhoben. Für die Berechnung werden die Zahlen aus dem Jahresabschluss bzw. der Bilanz sowie der Erfolgsrechnung benötigt.
1. Ermittlung des steuerbaren Reingewinns
Der steuerbare Reingewinn wird wie folgt berechnet:
Saldo der Erfolgsrechnung (unter Berücksichtigung des Vorjahres-Saldovortrags)
+ verdeckte Gewinnausschüttungen
+ nicht verbuchte Erträge (z. B. aus Aufwertungen oder Liquidationen)
- steuerlich nicht anerkannte Aufwände (z. B. private Auslagen)
= steuerbarer Reingewinn
Demnach lautet die Formel:
Steuerbarer Reingewinn = Erträge – Aufwendungen +/- steuerliche Korrekturen
2. Auswahl des Steuersatzes
Nun wird auf den steuerbaren Reingewinn der jeweils geltende Steuersatz angewendet. Dieser Steuersatz setzt sich aus drei Elementen zusammen:
- Bundessteuer: Einheitlich 8.5 % des steuerbaren Reingewinns
- Kantonale und kommunale Steuern: Unterschiedlich je nach Standort
So liegt die effektive Gesamtsteuerbelastung (Kombination von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer) im Kanton Zug beispielsweise bei 11,85 %, während sie in Bern 20,54 % beträgt.
Dieser erhebliche Unterschied verdeutlicht die Bedeutung der Standortwahl für Unternehmen in der Schweiz.
3. Anwendung des Steuersatzes
Die Formel für die Berechnung der Körperschaftsteuer lautet:
Körperschaftsteuer = steuerbarer Reingewinn × effektiver Gesamtsteuersatz
Beispiel: Ein Unternehmen in Zug erzielt einen steuerbaren Reingewinn von CHF 500'000.
Der effektive Gesamtsteuersatz in Zug beträgt 11,85 %.
Berechnung: CHF 500'000 × 11,85 % = CHF 59'250
Das Unternehmen muss somit CHF 59'250 an Körperschaftsteuer zahlen.
Ein Unternehmen in Bern, das einen steuerbaren Reingewinn von CHF 500’000 erzielt, muss bei einem effektiven Gesamtsteuersatz von 20,54 % hingegen folgende Körperschaftsteuer bezahlen:
CHF 500’000 x 20,54 % = CHF 102’700
Wer ist von der Körperschaftsteuer befreit?
In der Schweiz gibt es bestimmte juristische Personen, die ganz oder teilweise von der Körperschaftsteuer befreit sind.
1. Gemeinnützige Vereine, Stiftungen und Organisationen
Organisationen, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen und dem Wohl Dritter dienen, sind in der Regel von der Körperschaftsteuer befreit.
Dazu zählen zum Beispiel:
- Stiftungen für Bildung, Kultur oder Umweltschutz
- Vereine, die humanitäre Hilfe leisten
- Non-Profit-Organisationen mit klarem Gemeinwohlbezug
Klare Voraussetzung für die Befreiung von der Körperschaftsteuer ist, dass durch die Organisation keine privaten Personen bereichert werden und der Vorstand ehrenamtlich tätig ist. Die Mittel müssen vollständig dem gemeinnützigen Zweck dienen.
Erhält ein Verein keine Steuerbefreiung, gelten Freigrenzen, deren Höhe vom jeweiligen Kanton abhängig ist.
2. Kirchliche Organisationen
Kirchliche Einrichtungen, wie z. B. Kirchen oder kirchliche Stiftungen, sind steuerbefreit, wenn sie religiöse, karitative oder seelsorgerische Tätigkeiten ausüben.
Wichtig zu beachten ist allerdings, dass nur das Vermögen und Einkommen, das kirchlichen Zwecken dient, also beispielsweise Gottesdiensten und Seelsorge, von der Steuer befreit ist. Gewerbliche Aktivitäten der Kirche, wie beispielsweise der Betrieb eines Cafés, unterliegen der Besteuerung.
3. Öffentliche Institutionen
Auch öffentliche Institutionen wie Bund, Kantone, Gemeinden sowie deren Anstalten oder Betriebe sind in der Regel steuerbefreit, sofern sie eine staatliche Aufgabe erfüllen.
4. Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen
Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die vom Bund beauftragt wurden und deren ganzjähriger Betrieb von nationaler Bedeutung ist, sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
Beispiel: Ein gemeinnütziger Verein in Zürich, der kostenlose Nachhilfe für benachteiligte Kinder organisiert, erzielt jährlich kleine Spendenüberschüsse. Da der Verein keine kommerziellen Zwecke verfolgt, ausschliesslich gemeinnützig tätig ist und sämtliche Mittel in den Vereinszweck fliessen, wird er von der Steuerverwaltung als steuerbefreit anerkannt.
Wie können Unternehmen die Steuerlast senken?
Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten, um die Steuerlast zu senken.
- Standortwahl: Die effektive Steuerbelastung variiert je nach Kanton stark. Daher lohnt es sich gegebenenfalls, den Standort in einen steuerlich günstigeren Kanton zu legen.
- Verlustvortrag: Verluste aus Vorjahren können mit Gewinnen verrechnet werden und so den steuerbaren Reingewinn senken.
- Patentboxen & F&E-Abzüge: Viele Kantone bieten für Unternehmen mit Innovations- oder Forschungsaktivitäten steuerliche Entlastungen.