Im Nebenerwerb tätig sind unselbstständige Arbeitnehmer oder selbstständige Erwerbstätige, die in Ergänzung zu ihrer hauptberuflichen Beschäftigung zusätzlich einer weiteren beruflichen Tätigkeit nachgehen. Vorausgesetzt wird per Definition also das Vorliegen eines Haupterwerbs. Dies kann neben einer beruflichen Erwerbstätigkeit zum Beispiel auch die Tätigkeit als Hausfrau sein, mit welcher kein Einkommen erzielt wird. Selbst Studierende können im Rahmen einer Teilzeittätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausüben. Der Nebenerwerb wird meist bei einem anderen Arbeitgeber und in einem anderen Tätigkeitsgebiet ausgeübt. Zudem ist es auch möglich, im Rahmen einer selbstständigen unternehmerischen Erwerbstätigkeit nebenbei eine solche Teilzeitbeschäftigung auszuüben. Damit eine Erwerbstätigkeit als Nebenbeschäftigung qualifiziert wird, gilt des Weiteren folgende Voraussetzung: Das Einkommen aus dieser Beschäftigung muss niedriger sein als das Haupteinkommen.
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Dies gilt es, bei einer Nebenbeschäftigung zu beachten
Als Ergänzung zur hauptberuflichen Beschäftigung kann grundsätzlich jede berufliche Herausforderung in Form einer Teilzeitbeschäftigung in Angriff genommen werden. Geld, welches auf diese Weise verdient wird, stellt für viele Haushalte eine willkommene Entlastung dar. Vor allem Familien sind häufig auf ein solches zusätzliches Einkommen angewiesen, weil sie sonst das Existenzminium nicht erreichen würden. Die Hauptbeschäftigung kann jedoch gewisse Einschränkungen mit sich bringen hinsichtlich der Art, wie nebenbei Geld verdient werden kann.
Konkurrenzverbote
Da die Möglichkeit besteht, dass diese zusätzliche Arbeitsstelle mit bestimmten Interessen des Hauptarbeitgebers unvereinbar ist, sollte eine schriftliche Genehmigung von diesem eingeholt werden. Dies beugt Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor, welche die Arbeitsstelle gefährden oder gar zum Verlust der Arbeitsstelle führen könnten. So lassen sich zum Beispiel in Arbeitsverträgen sogenannte Konkurrenzverbote finden, die es den Arbeitnehmern – regelmäßig sogar bis einige Zeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus – verbieten, mit dem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Die Genehmigung kann unter Umständen von der Erfüllung bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht oder zeitlich beschränkt werden. Gewisse Beschäftigungen, als Beispiel können künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeiten genannt werden, sind meist nicht genehmigungspflichtig.
Zeitliche Einschränkungen
Aber selbst wenn die Teilzeitstelle fachlich nicht im Widerspruch zur Hauptbeschäftigung steht, gibt es dennoch in zeitlicher Hinsicht bedeutende Einschränkungen. So muss beispielsweise kein Arbeitgeber dulden, dass seine Arbeitnehmer völlig überfordert und nicht genügend ausgeruht zur Arbeit kommen, weil sie rund um die Uhr arbeiten. Er bezahlt für die Arbeitskraft seiner Angestellten und erwartet dementsprechend auch, dass die Arbeiter ihre aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Pflichten erfüllen und ihre Arbeit in guter Qualität leisten. Es kann also möglich sein, dass ein Arbeitgeber aus diesem Grund seine Zustimmung zu der geplanten Teilzeitbeschäftigung verweigert, um seine eigenen wirtschaftlichen Interessen zu schützen.